Keine Strafe ohne Gesetz
Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ gilt besonders im Betäubungsmittelrecht: Nur Substanzen, die der Gesetzgeber ausdrücklich in den Anlagen des BtMG aufführt, sind strafbar. Anlage I enthält vollständig verbotene Mittel wie Heroin, Kokain, LSD, Methamphetamin und grundsätzlich auch Cannabis. Anlage II listet Stoffe mit hohem Gefährdungspotenzial, die aber für Medikamente weiterverarbeitet werden dürfen. Anlage III umfasst schließlich verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel wie Morphine, Barbiturate oder Methadon, die unter ärztlicher Aufsicht therapeutisch eingesetzt werden können.
