Bei der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) handelt es sich um eine vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschuldigten.
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, §127 Abs. 1 S. 1 StPO.
Die Ingewahrsamnahme darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Wird man beispielsweise an einem Montag um 0.05 Uhr in der Früh festgenommen, so ist der Dienstag der Tag nach der Festnahme, welcher um 24.00 Uhr abläuft. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Tag des Ablaufs ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Diese Frist stimmt auch überein mit der des Art. 104 Abs. 3 S. 1 GG.
Der Festgenommene muss grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb dieser Zeitspanne dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorgeführt werden. Vor dem Hintergedanken des Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG darf die äußerste Grenze dieser Zeitspanne nur ausgenutzt werden, wenn eine frühere Vorführung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, keinesfalls darf sie zur Regel gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. 9. 2009 - 2 BvR 2520/07).
Leider wird in der Praxis die Bedeutung der „unverzüglichen“ Vorführung vor den Richter oftmals verkannt, obwohl diese laut Verfassung mehr verlangt, als die bloße Beachtung der Höchstgrenze. Gerade bei Festnahmen am Wochenende kann es abhängig von dem (Nicht-)Vorhandensein richterlicher Bereitschaftsdienste durchaus sein, dass man trotz Überschreitung der 48-Stunden-Grenze erst am kommenden Montag einem Richter vorgeführt wird.
Der Richter vernimmt den Vorgeführten (es sei denn, wenn sich aus dem Festnahmebericht schon das Fehlen von Haftgründen ergibt oder wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 120 Abs. 3 S. 1 StPO vorliegt) und trifft eine Entscheidung hinsichtlich der Fortdauer der Freiheitsentziehung.
Gemäß § 168c Abs. 1 und Abs. 5 StPO ist der Verteidiger des Betroffenen vorher von der Vernehmung zu benachrichtigen und hat ein Anwesenheitsrecht bei der richterlichen Vernehmung.
Der Richter kann den Festgenommenen freilassen, nach § 127a StPO mit der Festnahme verschonen oder einen Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen.