Welche Strafen drohen?
Für eine verantwortlich handelnde, natürliche Person drohen die regulären Sanktionsmöglichkeiten einer Geld- oder Freiheitsstrafe.
Zusätzlich können aber noch sog. Nebenstrafen verhängt werden, wenn das Gericht hierzu einen Anlass sieht. Dazu zählen die Entziehung der Fahrerlaubnis und das bei Straftaten im beruflichen Bereich potentiell relevante Berufsverbot.
Im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist darüber hinaus das Risiko einer Vermögensabschöpfung im Rahmen einer Einziehung der Taterträge oder Tatmittel durch das Gericht besonders relevant, weil es im Rahmen der Wirtschaftskriminalität sehr oft um die Erlangung von finanziellen Vorteilen geht. Diese Einziehung erfolgt oft neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe.
Zuletzt müssen immer noch die außerstrafrechtlichen Konsequenzen einer möglichen Verurteilung berücksichtigt und in die Verteidigungsstrategie eingepreist werden. Hierzu gehören beispielsweise der Verlust von Amtsstellungen (z.B. Unmöglichkeit einer Geschäftsführstellung bei einschlägiger Verurteilung, § 6 Abs. 2 GmbHG), die Gewerbeuntersagung mangels Zuverlässigkeit (§ 35 GewO) oder ein Eintrag im Gewerbezentralregister (§ 149 GewO), der zu Auftragsrückgängen führen kann. In einschlägigen Fällen sind berufsrechtliche Konsequenzen von strafrechtlichen Verurteilungen zu beachten, wenn hier besondere Regelungen existieren, so z.B. bei Ärzten, Apothekern, Anwälten, Beamten, Heilpraktikern, Flugpersonal, Architekten, Sicherheitspersonal u.v.m. In diesen Fällen besteht das Risiko eines Berufsverbots „durch die Hintertür“, selbst wenn das Strafverfahren überstanden ist.