
Überblick: Durchsuchung und Beschlagnahme
Die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme ist grundsätzlich einem Richter vorbehalten (sogenannter Richtervorbehalt) und kann nur ausnahmsweise, wenn Gefahr im Verzug besteht, durch die Staatsanwaltschaft und/oder Ermittlungspersonen vorgenommen werden. Gefahr in Verzug darf nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden und bedarf einer genauen Dokumentation und Begründung. Der Richter stellt einen Durchsuchungsbeschluss aus, der die Durchsuchungsmaßnahme bezüglich ihres Zieles und ihrer Grenzen hinreichend bestimmt umschreiben muss.
Werden bei der Durchsuchung Beweismittel gefunden, werden diese durch die Ermittlungspersonen sichergestellt. Willigt die von der Maßnahme betroffene Person in die Ingewahrsamnahme ein, so handelt es sich um eine Sicherstellung. Ist die betroffene Person hingegen nicht mit der Ingewahrsamnahme einverstanden, liegt eine sogenannte Beschlagnahme vor.