Die Unterschiede des Jugendstrafrechts zum Erwachsenenstrafrecht
Unterschiede zum StGB: Das Jugendstrafrecht, als Sonderstrafrecht für junge Täter, unterscheidet zwischen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre). Die Rechtsfolgen sind im Jugendstrafrecht stets am Erziehungsgedanken auszurichten. Das ist das Leitziel des Jugendstrafrechts. Maßgeblich ist es also den Jugendlichen auf den „rechten Pfad“ zurückzuführen und die Begehung weiterer Straftaten durch Jugendliche und Heranwachsende zu verhindern.
Innerhalb eines Jugendstrafverfahrens spielen die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine übergeordnete Rolle. Im Mittelpunkt steht weniger, anders als im Erwachsenenstrafrecht, die Schwere der Tat.
Ein Jugendlicher ist dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Während im Erwachsenenstrafrecht (ab 21 Jahren) stets ein schuldhaftes Handeln vermutet wird, es sei denn, dass es einen die Schuld ausschließenden Grund gibt, sind Jugendliche nur bedingt verantwortlich. Deshalb muss stets das Vorhandensein der Verantwortlichkeit positiv festgestellt werden.