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Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in München

Das Jugendstrafrecht stellt die Erziehung und persönliche Entwicklung junger Täter in den Vordergrund. Anders als im Erwachsenenstrafrecht zählt weniger die Schwere der Tat, sondern die Verhinderung weiterer Straftaten. Eine erfahrene Verteidigung ist wichtig, um Reife, Einsichtsfähigkeit und Entwicklungschancen überzeugend darzustellen.

Echte Experten im Strafrecht

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Seit 2014

Kanzlei für Strafrecht
Rechtsanwälte Kupka & Stillfried

Checkliste: Jugendstrafrecht

Jugendliche (14–17): Für sie gilt immer das Jugendstrafrecht. Im Mittelpunkt steht Erziehung, nicht Strafe. Möglich sind Auflagen, Sozialstunden, Weisungen oder Jugendstrafe.

Heranwachsende (18–20): Hier kann je nach Reife und Tat Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Der Richter hat dabei großen Spielraum.

Frühe Verteidigung wichtig: Ein spezialisierter Anwalt kann verhindern, dass junge Menschen vorschnell abgestempelt werden und langfristige Nachteile erleiden.

Rechtsanwälte Kupka & Stillfried

Die Unterschiede des Jugendstrafrechts zum Erwachsenenstrafrecht

Unterschiede zum StGB:  Das Jugendstrafrecht, als Sonderstrafrecht für junge Täter, unterscheidet zwischen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre). Die Rechtsfolgen sind im Jugendstrafrecht stets am Erziehungsgedanken auszurichten. Das ist das Leitziel des Jugendstrafrechts. Maßgeblich ist es also den Jugendlichen auf den „rechten Pfad“ zurückzuführen und die Begehung weiterer Straftaten durch Jugendliche und Heranwachsende zu verhindern.

Innerhalb eines Jugendstrafverfahrens spielen die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine übergeordnete Rolle. Im Mittelpunkt steht weniger, anders als im Erwachsenenstrafrecht, die Schwere der Tat.

Ein Jugendlicher ist dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Während im Erwachsenenstrafrecht (ab 21 Jahren) stets ein schuldhaftes Handeln vermutet wird, es sei denn, dass es einen die Schuld ausschließenden Grund gibt, sind Jugendliche nur bedingt verantwortlich. Deshalb muss stets das Vorhandensein der Verantwortlichkeit positiv festgestellt werden.

Sie brauchen einen Anwalt? Dann rufen Sie uns an.

Jugendlicher oder Erwachsener?

01
Die Jugendlichen (14 – 17 Jahre):

Ausgangspunkt ist die Anwendbarkeit des JGG. Gemäß § 1 Abs. 1 JGG gilt dieses Gesetz, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.Täter, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind, sind strafunmündig (§ 19 StGB) und daher schuldunfähig.

Sanktionsmöglichkeiten
Für die Folgen einer Jugendstraftat können Erziehungsmaßregeln angeordnet und, falls diese nicht ausreichen, die Straftat mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet werden. Es gibt verschiedenste Sanktionsmöglichkeiten eines Jugendlichen. Beispielsweise können Erziehungsmaßregeln wie Weisungen oder sogenannte Zuchtmittel verhängt werden. In der Praxis werden unter anderem Geldauflagen, Sozialstunden und Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe verhängt. Als schärfste Sanktion ist im Jugendstrafrecht eine Jugendstrafe, also ein Freiheitsentzug, möglich. Dieser reicht von einem sog. Wochenendarrest (Freizeitarrest) bis zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

02
Die Heranwachsenden (18 – 20 Jahre):

Im Gegensatz zu den Jugendlichen kann bei Heranwachsenden sowohl eine Anwendung des Jugendstrafrechts, als auch eine Strafbarkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht in Betracht kommen. Wenn der Richter in seiner Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Reife des heranwachsenden Täters zu dem Ergebnis kommt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (Reifeverzögerung) oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG), wendet er die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften entsprechend an.Ob der Heranwachsende seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Es ist eine Gesamtwürdigung anhand möglichst vieler Merkmale vorzunehmen. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGH, Urt. v. 2.2.2023 − 5 StR 285/22).

Für die Beurteilung, ob ein eine Reifeverzögerung vorliegt, wurde daher auf der Arbeitstagung der „Deutschen Vereinigung für Jugendpsychiatrie“ im Jahre 1954 in Marburg versucht, Kriterien für die Anwendung des §105 JGG zu entwickeln. Diese werden „Marburger Richtlinien“ genannt.

Marburger Richtlinien

Als für Jugendliche typische Züge gelten nach den „Marburger Richtlinien“

ungenügende Ausformung der Persönlichkeit

Hilflosigkeit

naiv-vertrauensseliges Verhalten

„den Augenblick leben“

starke Anlehnungsbedürftigkeit

Neigung zu kindlich-jugendlichem Stimmungswechsel ohne rechten Anlass

spielerische Einstellung zur Arbeit

Neigung zum Tagträumen

Hang zu abenteuerlichem Handeln

Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen

impulsives, unmittelbar aus der Situation vorschießendes Handeln

Übersteigerung des Abenteuerdranges, der Geltungssucht und ähnlicher „phasenspezifischer“ Tendenzen. 

Wann wird von einer Jugendverfehlung gesprochen?

Der Begriff der Jugendverfehlung (§105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) ist unbestimmt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Jugendverfehlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (oftmals Straftaten aus einer Gruppe heraus) oder nach den Beweggründen des Täters regelmäßig durch Merkmale jugendlicher Unreife in Gestalt eines Mangels an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen gekennzeichnet (BGH, Urt. v. 12.3.2014 − 5 StR 18/14). Dabei spielt die konkrete Entwicklung des Heranwachsenden sowie die Schwere der Tat keine Rolle, sondern allein das „Erscheinungsbild“ seiner Tat. 

Selbst wenn es zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts kommt, kann das Gericht beispielsweise an Stelle von lebenslanger Freiheitstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren erkennen, § 106 Abs. 1 JGG, und somit die Sanktionen des Erwachsenenstrafrecht mildern. Dies steht allein im Ermessen des Gerichts.

Anwalt für Strafrecht

Strafverteidigung von Jugendlichen

Jugendliche und Heranwachsende, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, finden bei uns eine Anlaufstelle, um in jedem Abschnitt des Verfahrens verteidigt zu werden. Gemeinsam mit dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten werden mögliche drohende Sanktionen besprochen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie vorbereitet. Gerade bei jungen Straftätern ist es wichtig, frühzeitig aktiv zu werden, um zu verhindern, dass die Beschuldigten bereits in jungen Jahren als Straftäter abgestempelt werden und damit auch Nachteile im weiteren (beruflichen) Leben befürchten müssen.

Kontaktieren Sie daher gerne unsere Anwälte für Strafrecht.

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Stimmen unserer Mandanten

Was unsere Mandanten über unsere Kanzlei sagen

TK

Schnelle Einstellung eines Strafverfahrens

Nachdem gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel eröffnet wurde, konnte Herr Rechtsanwalt Bartsch schnell eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Die Auskünfte und Beratung von Herrn Bartsch waren äußerst kompetent und sehr hilfreich. Nach dem Ergebnis der schnellen Einstellung war ich sehr erleichtert. Ich kann ihn absolut weiterempfehlen und würde mich jederzeit wieder an ihn wenden!

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T.K.
,
Strafrecht

DZ

Serious and Professional

My experience with the Kanzlei Kupke und Stillfried was positive. They got well informed from the case, explained me the process, dealed with the corresponding authority, helpt organizing and gathering information, and reported back with a positive outcome. I would definitely recommend them.

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D.Z.
,
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BB

Hr.Bartsch hat mich in einer Strafrechtlichen Verhandlung vertreten.

Hr Bartsch war immer sehr nett und freundlich , wie nach Absprache sind wir in die Verhandlung rein. Am ende des Tages war unser ziel erreicht , ich hoffe das ich ihn nie wieder anrufen muss aber sollte es was geben wirst du mein Anwalt sein. Sehr zufrieden mit dem Endresultat.

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B.B.
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Strafrecht

AD

sehr zu empfehlen

Netter, sachlicher, kompetenter Anwalt.

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A.D.
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Strafrecht

DO

Perfekte Arbeit

Ich habe wegen einer mir vorgeworfenen Straftat im Internet einen Strafverteidiger gesucht und letztlich die per Fahrrad am einfachsten erreichbare Kanzlei gewählt, ohne zu wissen welche/r der dort tätigen RAe mir zugeteilt wird, auf gut Glück sozusagen. Anfangs war ich mir etwas unsicher, ob das die richtige Wahl war, da mir Herr Bartsch doch etwas jung erschien -ich selber bin 64- und somit noch zu wenig Erfahrung haben könnte. Doch weit gefehlt! Ohne seine Kompetenz, Beratung und Beharrlichkeit wäre ich jetzt wohl "rechtswirksam unglücklich". Nach der ersten Verhandlung sah es recht schlecht für mich aus, in der Revision lief dann aber alles so wie es Herr Bartsch vorausgesehen hat und ich bin wieder ein unbescholtener Bürger. Besser geht's nicht.

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D.O.
,
Strafrecht

BK

Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Herr Bartsch hat mich sehr gut beraten, meine fragen wurden ausführlich beantwortet. Er war telefonisch erreichbar oder hat Rückmeldung innerhalb zugesagter Zeit ausgeführt. Meine Rechtsschutz wollte denn fall nicht übernehmen, ich war sehr erleichtert das ich Herr Bartsch gefunden habe und einen Honorarpauschale abschließen konnte. Ich bin sehr glücklich drüber das mein Verfahren eingestellt worden ist.

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B.K.
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Strafrecht

FC

Bestens gelaufen

Herr Bartsch hat mich in einer Strafsache vertreten. Mit dem Ergebnis und seiner Kommunikation bin ich vollends zufrieden.

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F.C.
,
Strafrecht

NA

Top Anwalt

Herr Bartsch hat in meinem Fall sehr kompetent gehandelt und hat mich über alles genau informiert. Ein sehr vertrauensvoller und freundlicher Mensch und ein noch besserer Verteidiger wenn es ums Strafrecht geht. Top Arbeit. Lg

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N.A.
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Strafrecht

MS

Strafrecht

Herr RA Bartsch hat mich ausgezeichnet vertreten. Er hat mich umfassend informiert und die weiteren Schritte mit mir besprochen. Über den positiven Ausgang bin ich sehr erfreut.

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M.S.
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Strafrecht

CH

Sehr zufrieden

Herr Bartsch hat mich in meiner Angelegenheit schnell und super kompetent vertreten.

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C.H.
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Strafrecht

BE

Verfahrenseinstellung

Durchdacht, effektiv, perfekt, kein "Klimmbimm"! Sehr gerne wieder, auch wenn ich darauf nicht hoffen möchte. 😳😅

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B.E.
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Strafrecht

AB

Beste Beratung, bestes Ergebnis

Auf diesem Weg möchte ich mich nochmals ganz herzlich für Ihre Tätigkeit bedanken. Am Anfang war ich etwas skeptisch da Sie ja noch sehr jung sind, liess mich aber schnell vom Gegenteil überzeugen.

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A.B.
,
Strafrecht

HR

Schnelle, präzise, effiziente Beratung

Herr Bartsch hat die komplexen Zusammenhänge rasch und lösungsorientiert aufgegriffen, sodass das laufende Verfahren gegen mich in kürzester Zeit eingestellt wurde.

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H.R.
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Strafrecht

AG

Sehr hilfsbereit und menschlich!!

Herr Rechtsanwalt von Stillfried ist ein absolut kompetenter und sympathischer sehr guter Anwalt. Ich fühlte mich in meinen Fragen voll zufrieden und er hat sich sofort um meine Angelegenheiten gekümmert. Toller Anwalt und nur bestens weiter zu empfehlen. Grüß Alexander Groß.

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A.G.
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Strafrecht

MD

Sehr guter Anwalt

Herr Graf von Stillfried hat sich sehr schnell und unkompliziert mit meinem Fall auseinandergesetzt, er stand mir bei meiner fast schon aussichtslosen Situation immer mit professionellem Rat bei. In meinem Fall hat Herr Graf von Stillfried das bestmögliche Resultat erreicht. Ich bin mit der Arbeit von Herrn Graf von Stillfried sehr zufrieden, daher kann ich ihn nur weiter empfehlen.

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M.D.
,
Strafrecht

MM

Verzwickte Angelegenheit.

Herr Stillfried war ein sehr engagierter Anwalt, der sich in meiner Sache sehr eingesetzt hat. Er hat im Dialog mit dem Gericht besonnen kommuniziert. Dadurch konnten alle Fristen eingehalten werden und notwendigen Unterlagen beschafft werden, die zu meiner Entlastung beitrugen. Ich bedanke mich für den kompetenten Einsatz.

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M.M.
,
Strafrecht

FE

BtMG - schnell und absolut zufriedenstellend

Der Anwalt Herr von Stillfried hat mich in einer Sache bzgl BtMG überaus zuvorkommend und absolut fair beraten und sich um die Sache gekümmert. Weder hatte ich das Gefühl, dass er zuviel Zeit investierte, noch, dass er der Sache mit zu wenig Aufmerksamkeit nachgeht. Die Sache war schnell erledigt und das zu meiner absoluten Zufriedenheit. Ich hoffe zwar, dass ich einen Anwalt nicht mehr brauchen werde, aber falls, wird er meine erste Wahl!

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F.E.
,
Strafrecht

FF

Erschleichen von Leistungen

Sehr kompetenter Anwalt, der sich intensiv mit dem Thema Strafrecht auskennt und mich sehr kurzfristig und kompetent beraten hat. Vielen Dank dafür.

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von
F.F.
,
Strafrecht

DL

Bewertung zur Kanzlei Kupka & Stillfried

Herr Graf von Stillfried hat mir durch eine schwere Situation geholfen, die zunächst gar nicht gut für mich aussah, in der ich mich jedoch stets im Recht sah. Er hat mit seiner Kompetenz und seinem Fachwissen alles erreicht, was ich mir erhofft hatte. Top Anwalt, kann ich nur weiterempfehlen.

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von
D.L.
,
Strafrecht

MM

Bewertung zur Kanzlei Kupka & Stillfried

Herr von Stillfried ist ein sehr kompetenter Anwalt, nicht nur fachlich sondern auch menschlich. Er konnte mir jede Frage beantworten und hatte ein schnelles Arbeitstempo. Ich bin mit dem Abschluss der Verhandlung sehr zufrieden gewesen. In allen Punkten nur zu empfehlen!!

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von
M.M.
,
Strafrecht
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Über die Kanzlei

Die 3 goldenen Regeln im Strafrecht

01
Schweigen Sie zu den Vorwürfen

Egal, ob bei einer polizeilichen Vernehmung, einer Hausdurchsuchung oder einer spontanen Befragung – machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Jegliche Aussage, die Sie in dieser Situation tätigen, kann gegen Sie verwendet werden und lässt sich später nur schwer zurücknehmen oder korrigieren. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen können missverstanden oder falsch interpretiert werden. Bewahren Sie Ruhe und sprechen Sie erst, wenn Sie juristischen Beistand an Ihrer Seite haben.

02
Unterschreiben Sie nichts (keine Erklärungen, Protokolle, ...)

In stressigen Situationen kann es passieren, dass Sie gebeten werden, Dokumente wie Protokolle, Vernehmungsunterlagen oder Erklärungen zu unterzeichnen. Tun Sie dies unter keinen Umständen ohne die Prüfung durch einen Anwalt! Häufig enthalten solche Schriftstücke Formulierungen oder Angaben, die für Sie nachteilig sein können. Eine unbedachte Unterschrift kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft alle Unterlagen genau und schützt Sie vor möglichen Fehlern.

03
Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger

Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen, desto besser können Ihre Rechte geschützt werden. Ein spezialisierter Strafverteidiger kennt die Abläufe und weiß, wie Ermittlungsbehörden vorgehen. Er übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, beantragt Akteneinsicht und entwickelt eine gezielte Verteidigungsstrategie. Vertrauen Sie auf professionelle Unterstützung, um mögliche Fehler zu vermeiden und die bestmögliche Ausgangslage für Ihr Verfahren zu schaffen.

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