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Einziehung und Vermögensabschöpfung

Geld- und Freiheitsstrafen werden häufig durch die Vermögensabschöpfung ergänzt. Eingezogen werden dabei Vermögenswerte aus Straftaten, wie gestohlene Waren, Erlöse aus deren Verkauf oder damit erworbene Gegenstände. Auch Tatmittel und Werkzeuge wie Waffen oder elektronische Geräte können beschlagnahmt werden.

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Rechtsanwälte Kupka & Stillfried

Checkliste: Einziehung und Vermögensabschöpfung

Einziehung von Taterträgen: Erlangt der Täter Vermögenswerte oder Gegenstände aus einer Straftat, können diese eingezogen werden, um ihm den Vorteil aus der Tat zu nehmen.

Tatprodukte und Tatmittel: Auch Gegenstände, die zur Tat benutzt oder durch die Tat hervorgebracht wurden (z. B. Waffen, Fahrzeuge, Computer), können eingezogen werden.

Wertersatz & Vermögensarrest: Ist die Einziehung des konkreten Gegenstandes nicht möglich, kann ein Geldbetrag in entsprechender Höhe oder ein vorläufiger Vermögensarrest angeordnet werden.

Rechtsanwälte Kupka & Stillfried

Einziehung und Vermögensabschöpfung

Geld- und Freiheitsstrafe werden nicht selten von der Maßnahme der Vermögensabschöpfung begleitet. Darunter versteht man die Einziehung von Taterträgen (regelmäßig Vermögenswerten), die ein Täter oder Teilnehmer als wirtschaftlichen Vorteil aus einer rechtswidrigen Tat gezogen hat sowie die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln oder Tatobjekten, die für die Tat gebraucht wurden. Der Einziehung unterliegen beispielsweise gestohlene Waren und Surrogate, die mit den Mitteln der Straftat erlangt wurden. Dabei kann es sich um Geld durch den Verkauf der Ware, aber auch um Wertgegenstände handeln, die mit den Erträgen der Straftat erworben wurden. Zu den einziehbaren Gegenständen, die der Tatbegehung dienten, zählen zum Beispiel Waffen, Werkzeuge, Kraftfahrtzeuge, Computer und Handys.

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Umfang und Folge der Einziehung

Die Einziehung (§ 73 StGB) erstreckt sich auf das aus der rechtswidrigen Tat Erlangte, sowie auf die aus der Tat gezogenen Nutzungen und auf Gegenstände, die der Täter durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts bekommen hat. Die eingezogenen Vermögenswerte fallen zunächst dem Staat zu; Ansprüche von Geschädigten werden im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens/Entschädigungsverfahrens berücksichtigt. In der Praxis bedeutet dies, dass an einen Geschädigten, der einen Entschädigungsanspruch bei den Vollstreckungsbehörden geltend macht eingezogene Gegenstände zurückzugeben sind und Wertersatzbeiträge (anteilig) auszuzahlen sind. Diebesgut wird also zum Beispiel mit dem Urteil eingezogen und anschließend an den Geschädigten herausgegeben. 

Die Rückgabe eingezogener Gegenstände an den Täter ist unwahrscheinlich. Ein Anspruch des Täters auf Rückgabe von Taterträgen besteht nicht; vielmehr soll der Täter gerade in den wirtschaftlichen Zustand vor der Tat zurückversetzt werden. Die Rückgabe von Tatmitteln und Tatprodukten kommt nur selten vor. Sie kommt nur in Frage, wenn der betroffene Gegenstand nicht mehr in einem Zusammenhang mit der Straftat steht und die Rückgabe keine Gefahr darstellt. Zumeist werden entsprechende Gegenstände allerdings wegen der Gefährdung der Allgemeinheit oder der Gefahr der Begehung einer weiteren Straftat mit dem betroffenen Tatmittel, nicht an den Täter herausgegeben. 

So errechnet sich der Wert

Errechnung des erlangten Vermögenswertes

Das Erlangte des Täters errechnet sich mit dem sogenannten „Bruttoprinzip“. Danach ist nur der Vermögenszuwachs beim Täter einzuziehen. Aufwendungen seinerseits oder des Teilnehmers werden von diesem Vermögenswert abgezogen. Anders wird allerdings mit Aufwendungen verfahren, die in Vorbereitung oder Ausführung der Tat getätigt wurden – diese werden nicht in Abzug gebracht. Der Gedanke hinter dieser Umsetzung des Bruttoprinzips ist, dass die Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter erlangen soll. Vielmehr dient sie lediglich aus kriminalpolitischen Gründen dazu, dass der Täter keinen Vorteil aus der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zieht. Kriminellen Tätigkeiten soll so die Lukrativität genommen werden. 

Verschiedene Arten der Einziehung / Vermögensabschöpfung

01
Die selbstständige Einziehung 

Ferner existiert noch das Rechtsinstitut der „selbstständigen Einziehung“ (§ 76a Abs. 4 StGB). Ein nachgewiesener Zusammenhang eines Vermögenswertes mit einer rechtswidrigen Tat ist hier für die Einziehung nicht zwingend erforderlich. Als Resultat einer Reform der Vermögensabschöpfung ist nun die Einziehung auch dann möglich, wenn der Täter nicht verurteilt, ein konkreter Tatnachweis nicht geführt oder das Verfahren aus anderen Gründen eingestellt wird.
Ist der Täter beispielsweise verhandlungsunfähig und ist ein Verfahren daher ausgeschlossen, soll die Einziehung dennoch (insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit) gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Einstellung des Verfahrens, die zumeist ohne förmliche Schuldfeststellung stattfindet. Die für die Justiz ökonomisch wertvolle und für den Täter in der Regel vorteilhafte Einstellung soll nicht daran scheitern, dass der Täter Tatprodukte, -mittel oder -objekte ohne Verurteilung behalten darf. (Die selbstständige Einziehung kann daher auch dem Täter aus Kosten- und Zeitgründen zu Gute kommen.) 

Um der Willkür von Einziehung ohne Führung eines Tatnachweises vorzubeugen, bedarf es zu deren Anordnung dennoch die gerichtliche Überzeugung, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herrühren. Ein wichtiges Indiz für die Überzeugung des Gerichts ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den Einkünften des Täters. Ferner sind insbesondere die Ermittlungserkenntnisse und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung. 

02
Einziehungsersatz 

Ist die Einziehung wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so sieht das Gesetz (§ 73 c StGB) die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages durch die Gerichte vor, der dem Wert des Erlangten entspricht. Gleiches gilt für den Fall, das die Einziehung des Gegenstandes hinter dem Wert des Erlangten zurückbleibt. Der Wert des Erlangten unterliegt dabei der Schätzung des Gerichts.

03
Vermögensarrest

Schon im Laufe des Ermittlungsverfahrens steht den Ermittlungsbehörden eine Maßnahme zur Einziehung von Wertersatz zur Verfügung. Es handelt sich dabei um den Vermögensarrest (§ 111e ff. StPO). Mittels Zwangsvollstreckung wird der Arrest gegenüber unbeweglichen Vermögenswerten, wie zum Beispiel Grundstücken, vollzogen. Bezüglich beweglicher Vermögenswerte, Rechten und Forderungen wird der Vermögensarrest durch Pfändung realisiert. Grundsätzlich ist diese Maßnahme gerichtlich anzuordnen. Bei Gefahr in Verzug kommt ausnahmsweise eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft in Betracht.

Da der Vermögensarrest mitunter schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben kann, bestehen Möglichkeiten gegen die Verhängung vorzugehen. Hat das Gericht den Vermögensarrest angeordnet, ist ihm die einfache Beschwerde (§ 304 StPO) und unter Umständen die weitere Beschwerde (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) als Rechtsmittel zur Seite gestellt. Bei der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft ist eine Abwehr des Vermögensarrests durch gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Anwalt für Strafrecht

Richtiger Umgang mit Vermögensabschöpfung

Die Regelungen zur Vermögensabschöpfung gehören zu dem komplexeren Normen des Strafrechts und Strafprozessrechts. Insbesondere in Bezug auf die Abwehrmöglichkeiten des Vermögensarrests, sollten Sie – nicht zuletzt zur Minimierung Ihres Kostenrisikos – anwaltlichen Rat einholen, um ihre Chancen bei der Einlegung eines Rechtsmittels abzuwägen und bestmöglich zu nutzen. Daher ist eine Rechtsberatung als erster Schritt im Fall der Konfrontation mit einer Vermögensabschöpfung anzuraten. Kontaktieren Sie daher gerne unsere Anwälte für Strafrecht.

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TK

Schnelle Einstellung eines Strafverfahrens

Nachdem gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel eröffnet wurde, konnte Herr Rechtsanwalt Bartsch schnell eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Die Auskünfte und Beratung von Herrn Bartsch waren äußerst kompetent und sehr hilfreich. Nach dem Ergebnis der schnellen Einstellung war ich sehr erleichtert. Ich kann ihn absolut weiterempfehlen und würde mich jederzeit wieder an ihn wenden!

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T.K.
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Strafrecht

DZ

Serious and Professional

My experience with the Kanzlei Kupke und Stillfried was positive. They got well informed from the case, explained me the process, dealed with the corresponding authority, helpt organizing and gathering information, and reported back with a positive outcome. I would definitely recommend them.

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D.Z.
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BB

Hr.Bartsch hat mich in einer Strafrechtlichen Verhandlung vertreten.

Hr Bartsch war immer sehr nett und freundlich , wie nach Absprache sind wir in die Verhandlung rein. Am ende des Tages war unser ziel erreicht , ich hoffe das ich ihn nie wieder anrufen muss aber sollte es was geben wirst du mein Anwalt sein. Sehr zufrieden mit dem Endresultat.

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B.B.
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AD

sehr zu empfehlen

Netter, sachlicher, kompetenter Anwalt.

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A.D.
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DO

Perfekte Arbeit

Ich habe wegen einer mir vorgeworfenen Straftat im Internet einen Strafverteidiger gesucht und letztlich die per Fahrrad am einfachsten erreichbare Kanzlei gewählt, ohne zu wissen welche/r der dort tätigen RAe mir zugeteilt wird, auf gut Glück sozusagen. Anfangs war ich mir etwas unsicher, ob das die richtige Wahl war, da mir Herr Bartsch doch etwas jung erschien -ich selber bin 64- und somit noch zu wenig Erfahrung haben könnte. Doch weit gefehlt! Ohne seine Kompetenz, Beratung und Beharrlichkeit wäre ich jetzt wohl "rechtswirksam unglücklich". Nach der ersten Verhandlung sah es recht schlecht für mich aus, in der Revision lief dann aber alles so wie es Herr Bartsch vorausgesehen hat und ich bin wieder ein unbescholtener Bürger. Besser geht's nicht.

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D.O.
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BK

Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Herr Bartsch hat mich sehr gut beraten, meine fragen wurden ausführlich beantwortet. Er war telefonisch erreichbar oder hat Rückmeldung innerhalb zugesagter Zeit ausgeführt. Meine Rechtsschutz wollte denn fall nicht übernehmen, ich war sehr erleichtert das ich Herr Bartsch gefunden habe und einen Honorarpauschale abschließen konnte. Ich bin sehr glücklich drüber das mein Verfahren eingestellt worden ist.

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B.K.
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FC

Bestens gelaufen

Herr Bartsch hat mich in einer Strafsache vertreten. Mit dem Ergebnis und seiner Kommunikation bin ich vollends zufrieden.

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F.C.
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NA

Top Anwalt

Herr Bartsch hat in meinem Fall sehr kompetent gehandelt und hat mich über alles genau informiert. Ein sehr vertrauensvoller und freundlicher Mensch und ein noch besserer Verteidiger wenn es ums Strafrecht geht. Top Arbeit. Lg

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N.A.
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MS

Strafrecht

Herr RA Bartsch hat mich ausgezeichnet vertreten. Er hat mich umfassend informiert und die weiteren Schritte mit mir besprochen. Über den positiven Ausgang bin ich sehr erfreut.

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M.S.
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CH

Sehr zufrieden

Herr Bartsch hat mich in meiner Angelegenheit schnell und super kompetent vertreten.

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C.H.
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BE

Verfahrenseinstellung

Durchdacht, effektiv, perfekt, kein "Klimmbimm"! Sehr gerne wieder, auch wenn ich darauf nicht hoffen möchte. 😳😅

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B.E.
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AB

Beste Beratung, bestes Ergebnis

Auf diesem Weg möchte ich mich nochmals ganz herzlich für Ihre Tätigkeit bedanken. Am Anfang war ich etwas skeptisch da Sie ja noch sehr jung sind, liess mich aber schnell vom Gegenteil überzeugen.

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A.B.
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Strafrecht

HR

Schnelle, präzise, effiziente Beratung

Herr Bartsch hat die komplexen Zusammenhänge rasch und lösungsorientiert aufgegriffen, sodass das laufende Verfahren gegen mich in kürzester Zeit eingestellt wurde.

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H.R.
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Strafrecht

AG

Sehr hilfsbereit und menschlich!!

Herr Rechtsanwalt von Stillfried ist ein absolut kompetenter und sympathischer sehr guter Anwalt. Ich fühlte mich in meinen Fragen voll zufrieden und er hat sich sofort um meine Angelegenheiten gekümmert. Toller Anwalt und nur bestens weiter zu empfehlen. Grüß Alexander Groß.

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A.G.
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Strafrecht

MD

Sehr guter Anwalt

Herr Graf von Stillfried hat sich sehr schnell und unkompliziert mit meinem Fall auseinandergesetzt, er stand mir bei meiner fast schon aussichtslosen Situation immer mit professionellem Rat bei. In meinem Fall hat Herr Graf von Stillfried das bestmögliche Resultat erreicht. Ich bin mit der Arbeit von Herrn Graf von Stillfried sehr zufrieden, daher kann ich ihn nur weiter empfehlen.

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M.D.
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MM

Verzwickte Angelegenheit.

Herr Stillfried war ein sehr engagierter Anwalt, der sich in meiner Sache sehr eingesetzt hat. Er hat im Dialog mit dem Gericht besonnen kommuniziert. Dadurch konnten alle Fristen eingehalten werden und notwendigen Unterlagen beschafft werden, die zu meiner Entlastung beitrugen. Ich bedanke mich für den kompetenten Einsatz.

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M.M.
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Strafrecht

FE

BtMG - schnell und absolut zufriedenstellend

Der Anwalt Herr von Stillfried hat mich in einer Sache bzgl BtMG überaus zuvorkommend und absolut fair beraten und sich um die Sache gekümmert. Weder hatte ich das Gefühl, dass er zuviel Zeit investierte, noch, dass er der Sache mit zu wenig Aufmerksamkeit nachgeht. Die Sache war schnell erledigt und das zu meiner absoluten Zufriedenheit. Ich hoffe zwar, dass ich einen Anwalt nicht mehr brauchen werde, aber falls, wird er meine erste Wahl!

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F.E.
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FF

Erschleichen von Leistungen

Sehr kompetenter Anwalt, der sich intensiv mit dem Thema Strafrecht auskennt und mich sehr kurzfristig und kompetent beraten hat. Vielen Dank dafür.

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F.F.
,
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DL

Bewertung zur Kanzlei Kupka & Stillfried

Herr Graf von Stillfried hat mir durch eine schwere Situation geholfen, die zunächst gar nicht gut für mich aussah, in der ich mich jedoch stets im Recht sah. Er hat mit seiner Kompetenz und seinem Fachwissen alles erreicht, was ich mir erhofft hatte. Top Anwalt, kann ich nur weiterempfehlen.

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D.L.
,
Strafrecht

MM

Bewertung zur Kanzlei Kupka & Stillfried

Herr von Stillfried ist ein sehr kompetenter Anwalt, nicht nur fachlich sondern auch menschlich. Er konnte mir jede Frage beantworten und hatte ein schnelles Arbeitstempo. Ich bin mit dem Abschluss der Verhandlung sehr zufrieden gewesen. In allen Punkten nur zu empfehlen!!

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M.M.
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Strafrecht
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Über die Kanzlei

Die 3 goldenen Regeln im Strafrecht

01
Schweigen Sie zu den Vorwürfen

Egal, ob bei einer polizeilichen Vernehmung, einer Hausdurchsuchung oder einer spontanen Befragung – machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Jegliche Aussage, die Sie in dieser Situation tätigen, kann gegen Sie verwendet werden und lässt sich später nur schwer zurücknehmen oder korrigieren. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen können missverstanden oder falsch interpretiert werden. Bewahren Sie Ruhe und sprechen Sie erst, wenn Sie juristischen Beistand an Ihrer Seite haben.

02
Unterschreiben Sie nichts (keine Erklärungen, Protokolle, ...)

In stressigen Situationen kann es passieren, dass Sie gebeten werden, Dokumente wie Protokolle, Vernehmungsunterlagen oder Erklärungen zu unterzeichnen. Tun Sie dies unter keinen Umständen ohne die Prüfung durch einen Anwalt! Häufig enthalten solche Schriftstücke Formulierungen oder Angaben, die für Sie nachteilig sein können. Eine unbedachte Unterschrift kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft alle Unterlagen genau und schützt Sie vor möglichen Fehlern.

03
Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger

Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen, desto besser können Ihre Rechte geschützt werden. Ein spezialisierter Strafverteidiger kennt die Abläufe und weiß, wie Ermittlungsbehörden vorgehen. Er übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, beantragt Akteneinsicht und entwickelt eine gezielte Verteidigungsstrategie. Vertrauen Sie auf professionelle Unterstützung, um mögliche Fehler zu vermeiden und die bestmögliche Ausgangslage für Ihr Verfahren zu schaffen.

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