Grundsätzlich gilt es im Jugendstrafrecht zu unterscheiden zwischen strafunmündigen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden. Mit unter 14 Jahren ist man nicht strafmündig. Das bedeutet, dass nach dem deutschen Strafrecht keine Schuldfähigkeit und somit auch keine Strafbarkeit eines Kindes bestehen kann. Ab 14 und bis 17 Jahre gilt man hingegen als Jugendlicher. In diesem Fall ist stets das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Letztlich gibt es noch die sogenannten Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 21 Jahren. In diesem Alter ist das Jugendstrafrecht nicht automatisch anwendbar. Vielmehr muss dessen Anwendung nach Abwägung und Begutachtung des Reifezustandes des Beschuldigten aktiv festgestellt werden, wobei ansonsten das reguläre Erwachsenenstrafrecht des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung findet. Bei der Bewertung, ob das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden noch anwendbar ist, stehen die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, sowie die Umstände oder Beweggründe der Tat im Vordergrund. Es wird folglich individuell entschieden, ob das Jugendstrafrecht nach diesen Kriterien noch Anwendung findet. Starre Altersgrenze würden gesellschaftliche und die höchst individuellen Entwicklungen von Heranwachsenden nicht gerecht werden. 

Die Besonderheit des Jugendgerichtgesetzes (JGG)

Das JGG und somit das Jugendstrafrecht richtet sich bezüglich der Straftatbestände nach den Normen des regulären Strafgesetzbuches. Allerdings wird die dort für die einzelnen Straftatbestände vorgesehene Strafe durch die Regelungen des JGGs ersetzt. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe wie sie im StGB zum Teil für bestimmte Straftatbestände zwingend gefordert ist, im Jugendstrafrecht grundsätzlich keine Anwendung findet. Insofern verhängt das Jugendgericht also eigene Maßnahmen. Zu begründen ist dies, mit dem Sinn und Zweck des Jugendrechts. Denn hier steht die Resozialisierung und eine sichere Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen im Vordergrund, die aus dem erzieherischen Gedanken des Jugendstrafrechts abzuleiten sind, § 2 Abs. 1 Jugendgerichtgesetz. Die Anmerkung, dass man versucht den Jugendlichen eine möglichst milde Strafe zukommen zu lassen, ist indes nicht ganz korrekt. Vielmehr ist dies lediglich eine „Begleiterscheinung“. Der Erziehungsgedanke ist das grundlegende Prinzip des Jugendstrafrechts.

Hintergrund dieses Erziehungsgedankens ist es, die besonders sensible Phase, in der sich ein Kind zu einem Erwachsenen entwickelt, zu berücksichtigen. In diesem Zeitraum findet eine besondere psychologische Entwicklung statt, die mit neuen Anforderungen, Einflüssen und Versuchungen einhergeht. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, diese Umstände zu berücksichtigen und so eine erneute Straffälligkeit zu verhindern. Dies stößt selbstverständlich regelmäßig auf Kritik. Gerade in den Medien wird häufig nach härteren Strafen für Jugendliche verlangt. Ob und inwiefern härtere Strafen tatsächlich dazu führen würden, erneute Straftaten von Jugendlichen zu verhindern, ist in der Literatur stark umstritten. Härtere Strafen könnten eine Resozialisierung der Jugendlichen gefährden und zu einer höheren Rückfallwahrscheinlichkeit führen. 

Auch wenn die Änderung oder gar Abschaffung des Jugendstrafrechts immer wieder diskutiert wird, ist derzeit mit einer Abkehr vom Erziehungsgedanken in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. 

Welche Maßnahmen gibt es im JGG? Welche Folgen gibt es zu beachten?

Das JGG unterscheidet grundsätzlich zwischen den jugendgerichtlichen Maßnahmen der Erziehungsmaßregelungen (§§ 9 ff JGG), den Zuchtmitteln (§§ 13 ff JGG) und der Jugendstrafe (§§ 17 ff JGG )

Eine nicht unerhebliche Privilegierung bei einer Verurteilung durch das Jugendgericht ist die Tatsache, dass nicht alle angeordneten Maßnahmen ihren Weg in das Bundeszentralregister finden. Tatsächlich werden weder Erziehungsmaßregelungen nach § 9 JGG noch Zuchtmittel nach den §§ 13 JGG in dem polizeilichen Führungszeugnis eingetragen. 

Dies gilt jedoch nicht für die Jugendstrafe. Eine solche wird (auch bei einer Aussetzung auf Bewährung!) in das Bundeszentralregister eingetragen. Eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt zudem auch, wenn es sich hierbei um eine Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren oder um eine Jugendstrafe OHNE Bewährung handelt. 

Erfahrene Strafverteidiger im Jugendstrafrecht 

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