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Schwarzfahren – also das Nutzen der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Fahrschein – ist bislang in § 265a StGB als Erschleichen von Leistungen strafbar. Seit 2023 wird in der Politik diskutiert, ob Schwarzfahren künftig nicht mehr als Straftatbestand, sondern als Ordnungswidrigkeit behandelt werden soll.

Schwarzfahren nennt man umgangssprachlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültiges Ticket. Juristisch stellt dies meist den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen dar. Daher kann ein solches Verhalten nicht nur eine „Strafgebühr“ nach sich ziehen, sondern darüber hinaus auch ein strafrechtliches Gerichtsverfahren. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit und die Höhe einer möglichen Strafe zeigen wir in diesem Beitrag.