Unterschied zwischen „Accountsharing“ und „Cardsharing“:
Beim Accountsharing sowie beim sogenannten Cardsharing liegt zunächst ein ähnlicher Grundvorgang vor: Ein berechtigter Nutzer gibt seine Zugangsdaten oder Zugriffsberechtigungen an Dritte weiter. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch in der Art der Nutzung sowie der Umgehung von Schutzmechanismen:
Beim Accountsharing werden Login-Daten wie E-Mail-Adresse und Passwort weitergegeben, um den bestehenden Passwortschutz zu umgehen und mehreren Personen den Zugriff auf ein Konto zu ermöglichen.
Beim Cardsharing handelt es sich hingegen um eine technische Umgehung von Verschlüsselungssystemen. Hierbei werden entschlüsselte Signale oder entsprechende Daten weitergeleitet, sodass andere Geräte oder Programme kostenpflichtige Inhalte empfangen und entschlüsseln können.
Das Geschäftsmodell von Cardsharing-Anbietern besteht darin, Nutzern gegen ein vergleichsweise geringes Entgelt Zugang zu bereits entschlüsselten Pay-TV-Inhalten (wie z.B. von Sky) zu verschaffen, sodass diese ohne eigenes Abonnement genutzt werden können.
BGH: Mangels unmittelbarer Vermögensminderung ist Cardsharing kein Computerbetrug
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.06.2025 (Az.: 6 StR 557/24) entschieden, dass bestimmte Formen des Cardsharings nicht den Straftatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB) erfüllen. Offen bleibt, inwieweit sich diese Bewertung auf das sogenannte Accountsharing übertragen lässt.
Nach Auffassung des BGH stellen entgangene Abonnementgebühren grundsätzlich keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263a StGB dar. Einnahmen, die ein Anbieter möglicherweise erzielt hätte, wenn Nutzer ein reguläres Abonnement abgeschlossen hätten, genügen hierfür nicht. Dies gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vereitelter Gewinnchancen oder der heimlichen Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen.
Maßgeblich ist insoweit das sogenannte Prinzip der Gesamtsaldierung. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass dem Anbieter unmittelbar Vermögenswerte entzogen oder sein Gesamtvermögen konkret gemindert wird. Allein der Verlust potenzieller Kunden oder Gewinnchancen reicht dafür nicht aus.
Gleichwohl bleibt das Cardsharing rechtlich relevant. In Betracht kommen insbesondere Strafbarkeiten wegen des Erschleichens von Leistungen oder wegen unzulässiger Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen. Auch die bloße Beteiligung an einer Straftat, etwa durch das Weitergeben von Zugangsdaten, kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Die vom Pay-TV-Anbieter genutzte Kabel- und Satellitenübertragung ist ein öffentlich zugängliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 265a StGB. Vom Straftatbestand erfasst ist nicht nur die unbefugte Nutzung des Netzes selbst, sondern auch die unberechtigte Inanspruchnahme der darüber verbreiteten Programminhalte.
Parallelen der strafrechtlichen Einordnung von Cardsharing und Accountsharing
Beim Accountsharing steht hingegen in der Regel kein strafrechtlicher Verstoß im Vordergrund, da es sich rechtlich um einen anderen Tatbestand mit abweichender Schutzrichtung im Vergleich zum Cardsharing handelt: Während beim Cardsharing technische Zugangssperren aktiv umgangen werden, liegt beim Accountsharing in der Regel lediglich ein Vertragsbruch und keine Straftat vor. Dies gilt insbesondere, wenn man die Maßstäbe des BGH zur Strafbarkeit des Cardsharings auf das Accountsharing überträgt: Eine Strafbarkeit beispielsweise wegen Computerbetrugs würde man wegen eines fehlenden Vermögensschadens für den Anbieter verneinen müssen.
Insofern handelt es sich (nur) um einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters, der etwa zur Sperrung des Accounts oder zu zusätzlichen Gebühren führen kann. Ein generelles gesetzliches Verbot des Accountsharings besteht in Deutschland jedoch nicht; maßgeblich sind die jeweiligen Vertragsbedingungen der Anbieter.
Je nachdem, wie die Zugangssperren der Streaminganbieter ausgestaltet sind, kann aber auch beim unbefugten Accountsharing ein Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB vorliegen. Hierbei kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, weil beim „Erschleichen“ bestehende technische Sicherungsmechanismen aktiv umgangen werden müssen, was bei einer bloßen Weitergabe des Passworts verneint werden muss. Werden aber z.B. VPN-Verbindungen genutzt, um eine sog. GEO-IP-Sperre zu umgehen, kann ein strafbares Verhalten vorliegen.
Es bleiben also strafrechtliche Risiken sowohl beim Card- als auch beim Accountsharing bestehen.
Mit der langjährigen Erfahrung und Expertise unserer Strafverteidiger stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!







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