Sachverhalt des BGH-Urteils zur Garantenpflicht sorgeberechtigter Eltern

Hintergrund des BGH-Urteils vom 07.10.25, Az. 3 StR 11/25 ist ein Tötungsdelikt im familiären Umfeld:

Der minderjährige Sohn der Angeklagten und sein gleichaltriger Halbbruder töteten den ehemaligen Lebensgefährden der Mutter. Bereits vor der Tat äußerte der Sohn gegenüber seiner Mutter den Wunsch, das Tötungsdelikt zu begehen. Die Angeklagte nickte daraufhin mit dem Kopf. Im weiteren Verlauf unterhielten sich die beiden Kinder über die mögliche Art der Tatausführung. Diese Unterhaltung hörte die Angeklagte mit und äußerte zudem „sie sollten sich mal überlegen, wie man B loswerden könne“.

Am Abend des 30.12.2022 nahmen die Minderjährigen eine verbale Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und dem Opfer zum Anlass, das Tötungsdelikt zu begehen. Diese bewaffneten sich mit einem Baseballschläger, einem Rollgabelschlüssel und mehrere zu einer Schlaufe verbundenen Kabelbinder. Sie folgten dem Opfer, traten von hinten an ihn heran und eines der Minderjährigen versetzte ihn mit dem Baseballschläger einen Schlag auf den Kopf. Im weiteren Verlauf schlug der weitere minderjährige Sohn der Angeklagten dem Opfer mit dem Rollgabelschlüssel gegen den Hinterkopf.

Die Angeklagte beobachtete das Geschehen und verließ, ohne zuvor in das Geschehen einzugreifen, wortlos den Raum. Nach weiteren Schlägen auf den Hinterkopf strangulierte eines der Minderjährigen den Hals des Opfers mit Kabelbindern, woraufhin das Opfer verstarb. Die Leiche vergruben die Minderjährigen im Wald.

Unterlassene Hilfeleistung: Wann nichts tun strafbar wird

Die Tat der Mutter wurde vom Landgericht als unterlassene Hilfeleistung gewertet. Die unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB) liegt grundsätzlich vor, wenn eine Person bei einer Unglückslage, Notlage oder Gefahr nicht hilft, obwohl dies erforderlich, möglich und zumutbar wäre. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass sich die angeklagte Mutter durch ihr Nichteinschreiten nicht wegen eines Tötungsdelikts strafbar gemacht habe. Es fehle an einer Garantenpflicht nach § 13 I StGB. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, ihren 16-jährigen Sohn von der Straftat abzuhalten. Dieser hätte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung erkennen können, das Unrecht seines Handelns einzusehen.

Eltern in der Pflicht: Müssen sie ihre Kinder vor Straftaten stoppen?

Der BGH schloss sich der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht an. Eine Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin wegen Mordes durch Unterlassen komme in Betracht. Die angeklagte Mutter habe eine sog. „Überwachungsgarantenstellung“, aus welcher sich ergebe, ihn von der Tatbegehung abzuhalten.

Weiter heißt es im Urteil, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der minderjährige Sohn nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Die Strafmündigkeit des Kindes ließe die Garantenpflicht nicht entfallen.

Die Garantenpflicht wäre Folge der elterlichen Sorgepflicht (§1626 I BGB), unter die auch die Personensorge fällt. Eltern müssen demnach ihre Kinder beaufsichtigen, nicht nur, um in erster Linie das Kind vor Gefahren zu schützen, sondern auch Dritte vor Schaden zu bewahren.

Der BGH stellte allerdings auch klar, dass die „Überwachung“ nicht grenzenlos erfolgen kann. Die einzelne Grenzziehung richte sich danach, „was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern“. Von Bedeutung sei auch im Einzelfall, ob der Sachverhalt ein strafbares Verhalten des Kindes aufzeigt.

Psychische Beihilfe als Fördern der Tat durch Kopfnicken

Das im Vorfeld der Tat erfolgte Kopfnicken der Angeklagten, als ihr minderjähriger Sohn dieser den Wunsch äußerte, das Tötungsdelikt zu begehen, müsste vom Landgericht ebenso näher geprüft werden. Denn das Kopfnicken könnte die Tötung aktiv gefördert haben, weshalb eine psychische Beihilfe in Betracht käme (§ 27 I StGB). Die psychische Beihilfe liegt im Einzelfall dann vor, wenn die Haupttat geistig unterstützt wird. Zuspruch geben, wie im vorliegenden Fall, ist eine mögliche Handlungsform. Das zum Zeitpunkt des Kopfnickens die Minderjährigen sich noch nicht konkret zur Tat entschlossen hatten, ändere daran nichts. Die Förderung der Tat zum Zeitpunkt der Tatgeneigtheit reiche dabei aus.Strafbarkeit von Eltern: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen

Das vorliegende Urteil des BGH zeigt, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder von der Begehung einer Straftat abhalten müssen, da ihnen sonst auch eine strafrechtliche Verurteilung droht. Je nach Einzelfall kann dabei auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

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