
Wie bereits umfassend letzte Woche in Teil I unseres Beitrags erklärt, ist für das Vorliegen des Tatbestandes des Mordes nicht nur erforderlich, dass ein anderer Mensch getötet wird. Vielmehr muss zusätzlich eines der Mordmerkmale des § 211 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein. Welche Mordmerkmale es gibt und was konkret unter dem jeweiligen Mordmerkmal zu verstehen ist, wird im Folgenden überblicksartig dargestellt.

Die Begriffe Mord und Totschlag werden in den Medien häufig fehlerhaft miteinander gleichgesetzt. Dies führt dazu, dass juristische Laien den Täter eines Tötungsdelikts automatisch als „Mörder“ bezeichnen. Der Täter eines Tötungsdelikts ist allerdings nur dann Mörder, wenn er ein spezifisches Mordmerkmal verwirklicht. Erfüllt er ein solches Mordmerkmal nicht, dann ist er lediglich ein „Totschläger“, welcher im Vergleich zum Mörder milder bestraft wird.