Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Mord und Totschlag
Während der Mord in § 211 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist, steht der Straftatbestand des Totschlags in § 212 StGB. Bei Mord und Totschlag handelt es sich damit, auch wenn die Paragraphen dicht beieinander liegen, um zwei völlig eigenständige Straftatbestände.
Beide Delikte haben die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen gemeinsam. Der Mord nach § 211 StGB verlangt jedoch darüber hinaus, dass die Tötung aus bestimmten Beweggründen heraus erfolgt oder auf eine ganz bestimmte, besonders verwerfliche Art und Weise begangen wird. Zwar wird der Mord nach Ansicht der Rechtsprechung nicht als Qualifikation zum Totschlag angesehen, dennoch verlangt der Mord ein „Mehr“ zum Totschlag, indem die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausschließlich an die vorsätzliche Tötung eines Menschen, sondern auch an die Erfüllung von weiteren Tatbestandsmerkmalen geknüpft wird. Beim Mord kommt mithin dem Tatmotiv und den Tatumständen eine entscheidende Rolle zu, wohingegen beim Totschlag diese Umstände nicht so entscheidend sind.
Tatbezogene und täterbezogene Mordmerkmale
Diese speziellen, weiteren Tatbestandsmerkmale, welche für die Verwirklichung des Tatbestands des Mordes erfüllt sein müssen, werden als Mordmerkmale bezeichnet. Die Mordmerkmale sind in § 211 StGB abschließend geregelt. Abschließend bedeutet, dass es ausschließlich die dort aufgezählten Mordmerkmale gibt, und keine weiteren ungeschriebenen Merkmale. Die Mordmerkmale sind in drei Gruppen unterteilt, wobei man eine tatbezogene und zwei täterbezogene Gruppen unterscheidet.
Die Mordmerkmale der ersten Gruppe sind täterbezogen und beschäftigen sich mit den Beweggründen der Tat. Zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe zählen:
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Sonstige niedrige Beweggründe
Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe sind tatbezogen und stellen auf die Art und Weise der Begehung ab. Hierunter fallen:
- Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
- Grausamkeit
- Heimtücke
Bei den Mordmerkmalen der dritten Gruppe handelt es sich, wie bei den Mordmerkmalen der ersten Gruppe, um täterbezogene Merkmale. Zu diesen zählen:
- Verdeckungsabsicht
- Ermöglichungsabsicht
Der Unterschied zwischen den tatbezogenen und täterbezogenen Mordmerkmalen liegt darin, dass die tatbezogenen Mordmerkmale der zweiten Gruppe an das äußere Tatbild anknüpfen und damit als objektiv zu qualifizieren sind, wohingegen die täterbezogenen Mordmerkmale an die „Person des Täters“ und seine Absichten anknüpfen und als subjektiv zu werten sind.
Das Strafmaß bei Mord und Totschlag
Der wohl größte Unterschied zwischen den beiden Straftatbeständen liegt im Strafmaß. Während für einen Totschlag eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorgesehen ist, ordnet § 211 Absatz 1 StGB an, dass ein Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird. Eine Alternative zur lebenslangen Freiheitsstrafe oder gar ein Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung darüber, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird, sieht das Gesetz gerade nicht vor, wenn der Tatbestand des Mordes erfüllt ist.
Dieser Automatismus bei der Verhängung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe für einen Mord führt dazu, dass die Schwurgerichte bei der gerichtlichen Aufarbeitung eines Mordvorwurfs besonders gründlich arbeiten und sehr viel Zeit in die Aufklärung der Tatumstände und der möglichen Motive des Täters investieren müssen.
Die Dauer der lebenslangen Freiheitsstrafe ist unbestimmt, beträgt jedoch mindestens 15 Jahre. Nach § 57a StGB besteht die Möglichkeit die Strafe nach 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen, aber selbst bei „guter Führung“ beträgt die Mindestverbüßungsdauer bei lebenslänglicher Freiheitstrafe regelmäßig um die 18 Jahre. Ferner ist auch die Anordnung einer Sicherungsverwahrung möglich. Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf die Gefährlichkeit des Täters abstellt und keine Strafe im eigentlichen Sinne ist.
Beim Totschlag beträgt die Maximalstrafe 15 Jahre Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Die lebenslange Freiheitsstrafe beginnt dort, wo die zeitige Freiheitsstrafe endet.
Für den Beschuldigten macht es also einen riesigen Unterschied, ob er als Mörder oder als Totschläger verurteilt wird. Als Totschläger kann er nicht mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe erhalten, als Mörder muss er mindestens 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüßen.
Für Jugendliche, die Tötungsdelikte begehen, ist eine Höchststrafe von maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen (§ 18 Abs. 1 JGG), bei Heranwachsenden können es bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe sein (§ 105 Abs. 3 JGG).
Kompetente Beratung erfahrener Strafverteidiger
Als erfahrene Strafverteidiger können wir Ihnen helfen, Ihre rechtliche Situation besser zu verstehen und die beste Strategie zur Verteidigung gemeinsam entwickeln. Wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen strafrechtlichen Fall haben, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!







.png)



.png)
.png)





