Mordmerkmale der ersten Gruppe
Bei den Mordmerkmalen der ersten Gruppe handelt es sich um subjektive, täterbezogene Mordmerkmale, welche an die Person des Täters und seine Absichten anknüpfen. Sie normieren besonders verwerfliche Beweggründe.
Wie bereits in Teil I des Artikels erwähnt, zählen zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebes, die Habgier sowie die sonstigen niedrigen Beweggründe.
- Mordlust: Mordlust bedeutet, dass der Täter tötet, weil er einen Menschen sterben sehen will. Erfasst werden Fälle, in welchen der Täter allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet. Diese Freude an der Tötung muss der alleinige Zweck der Tat sein.
Tötet der Täter das Opfer auch aus anderen Motiven, beispielsweise weil er Freude am Töten hat und dem Opfer zudem die Brieftasche entwenden will, scheidet die Mordlust aus, weil sie nicht mehr der einzige Zweck der Tat ist. Die Mordlust wird sehr selten als Mordmerkmal angenommen.
- Befriedigung des Geschlechtstriebes: Das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebes erfasst im Wesentlichen drei Konstellationen. Zum einen ist das Mordmerkmal erfüllt, wenn der Täter tötet, weil er im Tötungsakt selbst die geschlechtliche Befriedigung findet. Das Mordmerkmal ist aber auch dann erfüllt, wenn der Täter die Tötung begeht, um sich an der Leiche zu befriedigen. Zuletzt wird auch der Fall erfasst, dass der Täter den Tod des Opfers in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchzuführen; hier kann die Abgrenzung zur Vergewaltigung mit Todesfolge im Einzelfall schwer sein.
- Habgier: Unter dem Mordmerkmal der Habgier versteht man das rücksichtlose Streben nach Vermögensvorteilen. Das Merkmal ist beispielsweise erfüllt, wenn der Täter tötet, um an Geld zu gelangen; aber auch dann, wenn der Täter einen anderen Menschen mit der Intention tötet, an diesen kein Geld bezahlen zu müssen. Erfasst wird mithin auch der Fall, dass sich der Täter durch die Tötung Aufwendungen ersparen will. Die Habgier gehört zu den häufigsten Mordmotiven.
- Sonstige niedrige Beweggründe: Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind, sodass sie für einen vernünftigen Menschen keineswegs nachvollziehbar erscheinen. Hierunter fällt unter anderem übersteigerte Eifersucht ohne nachvollziehbaren Anlass sowie übersteigerte Wut, aber auch Rassenhass und Neid. Die unklare Reichweite der „sonstigen niedrigen Beweggründe“ führt vor Gericht häufig zu Diskussionen über die Grenzen dieses Mordmerkmals.
Mordmerkmale der zweiten Gruppe
Bei den Mordmerkmalen der zweiten Gruppe handelt es sich, im Gegensatz zu den Mordmerkmalen der ersten und dritten Gruppe, um objektive, tatbezogene Mordmerkmale, welche der Tat selbst und gerade nicht dem Täter anhaften. Diese Mordmerkmale beziehen sich auf die verwerfliche Begehungsweise der Tat.
Zu den Mordmerkmalen der zweiten Gruppe zählen die Heimtücke, die Grausamkeit und die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln.
- Heimtücke: Heimtücke bedeutet, dass der Täter zur Tötung eines anderen Menschen seine Arglosigkeit und Wehrlosigkeit ausnutzt. Arglos ist das Opfer, wenn er sich keines Angriffs auf sein Leben versieht. Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Hierunter fällt unter anderem die Tötung aus einem Hinterhalt heraus oder die Vergiftung des Opfers.
- Grausamkeit: Grausam tötet der Mörder, wenn er dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügt.
- Gemeingefährliche Mittel: Dieses Mordmerkmal ist erfüllt, wenn der Täter Tatmittel einsetzt, die geeignet sind, eine große Zahl an Menschen zu gefährden, beispielsweise wenn der Täter einen Sprengstoffanschlag verübt.
Mordmerkmale der dritten Gruppe
Zu den Mordmerkmalen der dritten Gruppe zählen die Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht. Auch hierbei handelt es sich um täterbezogene, subjektive Mordmerkmale, welche an die Absichten des Täters anknüpfen. Die dritte Gruppe normiert besonders verwerfliche Zwecke.
- Ermöglichungsabsicht: Der Täter tötet aus Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm darauf ankommt, eine andere Tat zu ermöglichen oder zu fördern. Bei diesem Mordmerkmal kommt es dem Täter mithin darauf an, durch den Mord eine andere Tat schneller oder leichter begehen zu können.
- Verdeckungsabsicht: Mit der Verdeckungsabsicht tötet der Täter, wenn er einen anderen Menschen tötet, um eine Tat zu verdecken, welche er vorher begangen hat. Hier geht es dem Täter darum, sich wegen der anderen Tat „nicht erwischen zu lassen.“
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