Relevanz des Bestehens einer Bande

Bei manchen Delikten wie zum Beispiel Betrug oder Diebstahl kommt es häufig vor, dass eine Straftat nicht nur durch eine einzelne Person begangen wird, sondern mehrere Personen zusammenwirken. Hierbei stellt sich dann unter anderem die Frage, ob diese als Bande gehandelt haben und somit jede Person Täter ist. 

Gerade diese Frage, ob eine Bande vorliegt, ist von entscheidender Bedeutung, vor allem im Hinblick auf den zu verhängenden Strafrahmen. Denn im deutschen Strafrecht erscheint der Begriff der Bande in unterschiedlichen strafrechtlichen Normen und spielt daher im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte eine entscheidende Rolle.

Definition einer Bande

Das Strafgesetzbuch (StGB) selbst enthält keine Definition des Begriffs der „Bande“. In der Rechtsprechung hat sich die Definition etabliert, dass man unter einer Bande grundsätzlich den Zusammenschluss von mindestens drei Personen versteht, die sich mit dem Willen zusammengeschlossen haben, in Zukunft und für eine bestimmte Dauer mehrere Straftaten zu verüben, die im Einzelnen zu diesem Zeitpunkt noch ungewiss sein können. 

Rechtliche Voraussetzungen einer Bande

Nach dem StGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Voraussetzungen einer Bande also, dass sich mindestens drei Personen zusammengeschlossen haben (1.), eine fortgesetzte Begehung einer Vielzahl selbstständiger Delikte gewollt ist (2.) und dies durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung erfolgte (3.).

Für den Bandenbegriff ist dagegen nicht ausreichend, wenn sich die Täter von Anfang an nur zur Begehung einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit ein neuer Entschluss gefasst wird, wieder eine derartige Tat zu begehen. Vielmehr muss die Verbindung der Täter bereits zu Beginn auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Dabei muss es jedoch keine feste Rollenverteilung oder hierarchische Organisation geben, sondern es ist bereits ausreichend, wenn eine lose Gruppierung festgestellt werden kann. 

Außerdem hat der BGH entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass auch alle Bandenmitglieder zusammen vor Ort sind. Für das Vorliegen einer Bande ist lediglich erforderlich, dass ein organisatorisches Zusammenwirken vorliegt. 

Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass sich die Bandenmitglieder teilweise untereinander kennen müssen. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich nicht näher kennen, sondern beispielsweise unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander kooperieren. 

Abgrenzung der Bande zu anderen täterschaftlichen Formen

Im Übrigen ist das Vorliegen einer Bande von der bloßen Mittäterschaft nach § 25 StGB abzugrenzen. Hauptabgrenzungskriterium ist dabei die Bindung der Täter

Mittäterschaft meint die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mehrere Personen, die sich in einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zu einer Tat verbünden. Bei einer Mittäterschaft ist also nur ein gemeinsamer Tatplan für eine einzelne Tat erforderlich. Es ist nicht nötig, dass sich die Mittäter für mehrere Taten dauerhaft verbinden. Genau dieser Zusammenschluss für eine fortgesetzte Begehung ist aber Voraussetzung für das Vorliegen einer Bande.

Beispiele für Bandenkriminalität

Das Strafgesetzbuch führt ausdrücklich mehrere Taten auf, bei denen die Begehung durch eine Bande möglich ist. Beispiele hierfür sind der Bandendiebstahl (§ 244 StGB), der schwere Bandendiebstahl (§ 244a StGB), der schwere Raub (§ 250 StGB), die Bandenhehlerei (§ 260 StGB) oder auch der Bandenbetrug (§ 263 StGB)

Rechtliche Folgen bei Vorliegen einer Bande

Liegen die Voraussetzungen einer Bande vor, so ist der Strafrahmen einer Straftat, die als Mitglied einer Bande begangen wurde, deutlich höher als bei einer Straftat, die durch einen Einzelnen begangen wurde. Dies wird beispielsweise im Bereich des Diebstahls sichtbar. Handelt es sich um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB, so bewegt sich der Strafrahmen, also die zu verhängende Strafe, zwischen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Handelt es sich hingegen um einen Bandendiebstahl nach § 244 StGB, so liegt die Strafe bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 

Das liegt daran, dass davon ausgegangen wird, dass von einer Bande aufgrund der Gruppenstärke und der Arbeitsteilung regelmäßig eine höhere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgeht.

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