Maßregeln im Strafgesetzbuch
Maßregeln sind im Strafgesetzbuch (StGB) in den Normen §§ 61 ff. StGB geregelte Rechtsfolgen einer Straftat, die eine Strafe ersetzen oder begleiten können. Im Unterschied zur Strafe im klassischen Sinn beruhen Maßregeln auf den individuellen Umständen der Tat und der hypothetischen Gefährlichkeit des Täters.
Überblick über die wichtigsten Maßregeln der Besserung und Sicherung
Im Gesetz ist eine Vielzahl von Maßregeln mit unterschiedlicher Zielsetzung vorgesehen:
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Die häufigste Maßregel ist in der Praxis die Entziehung der Fahrerlaubnis. Typischerweise wird sie bei Delikten im Straßenverkehr verhängt, etwa nach Trunkenheitsfahrten (§ 316 StGB) oder gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), aber auch schon beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, sog. „Unfallflucht“). Die Justiz verfolgt damit den Zweck, die Allgemeinheit im Straßenverkehr zu schützen, indem der Täter als potenzielle Gefahrenquelle aus dem Straßenverkehr verbannt wird.
- Berufsverbot (§ 70 StGB)
Ein Berufsverbot wird ausgesprochen, wenn der Täter zur Begehung der Tat seinen Beruf missbraucht hat. Ein typisches Beispiel dafür ist ein Arzt, der während seiner Berufsausübung den Patienten Schaden zugefügt hat. Sinn und Zweck dieser Maßregel ist die Verhinderung der Begehung weiterer Taten im beruflichen Umfeld.
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Tat eine Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit vorlag. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Täter aufgrund dieses Zustands erneut erhebliche Straftaten begehen wird. Das Ziel ist dabei die Behandlung der psychischen Erkrankung und die Gewährleistung des Schutzes der Allgemeinheit, soweit dies notwendig ist.
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nur bei Straftaten in Zusammenhang mit einer Alkohol- und/oder Drogenabhängigkeit verhängt werden. Die Unterbringung muss einer zeitlichen Befristung unterliegen. Sie kann in Kombination mit einer sich anschließenden Bewährungszeit ausgesprochen werden.
Die Ziele sind in solchen Fällen die Therapie einer Suchterkrankung und die Vermeidung eines Rückfalls in die Sucht und die erneute Begehung von damit zusammenhängenden Straftaten.
- Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
Die Sicherungsverwahrung spricht ein Gericht bei besonders gefährlichen Straftätern aus, soweit die Gefahr besteht, dass diese weitere schwere Straftaten begehen werden. Betroffen sind Serien- bzw. Wiederholungstäter. Die Sicherungsverwahrung kann die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe überschreiten.
Anlass für die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Verhängung von Maßregeln ist maßgeblich – wie eingangs schon erwähnt – an den Zustand des Täters, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch ihn geknüpft.
Reaktionsmöglichkeiten auf Maßregeln der Besserung und Sicherung
Maßregeln haben oft einen großen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Verurteilten, die Folgen können mitunter gravierend sein. Insbesondere kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung deutlich länger dauern als die eigentlich verhängte Freiheitsstrafe.
Daher sollte schon frühzeitig – am besten bereits im Ermittlungsverfahren – eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, damit ein erfahrener Strafverteidiger kritisch die Voraussetzungen einer Maßregel überprüfen kann.
In vielen Fällen kann eine von Anfang an kommunizierte Kooperationsbereitschaft, etwa durch Eigeninitiative bezüglich der Wahrnehmung von Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten, das Gericht bei seiner Entscheidung über Strafe und Maßregeln positiv stimmen.
Ist eine Maßregel bereits verhängt, so gibt es die Möglichkeit, das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Maßregel – insbesondere bei Unterbringungen in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten – überprüfen zu lassen und mitunter anwaltlich Anträge auf Entlassung oder Lockerung bezüglich der Maßregel zu stellen.
Sehen Sie sich mit der Gefahr der Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung konfrontiert, so kontaktieren Sie uns gerne für eine fachkundige Beratung und qualifizierte Vertretung.







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