Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Die in Artikel 5 GG (Grundgesetz) verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit räumt jedermann das Recht ein, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Viel mehr findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu zählen auch die Straftatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung.

Der Straftatbestand der Beleidigung 

Beleidigung bedeutet nach der rechtlichen Definition die Kundgabe einer Geringschätzung oder Missachtung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Damit der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt ist, ist zunächst ein beleidigendes Werturteil, mithin eine subjektive Bewertung erforderlich. Zusätzlich ist ein sogenannter Kundgabeerfolg erforderlich. Die Äußerung muss mithin von anderen Personen tatsächlich wahrgenommen werden. Gelangt die Äußerung nicht nach außen, so scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung aus. 

Ausnahmsweise kann die Beleidigung auch durch eine Tatsachenbehauptung erfolgen, jedoch nur dann, wenn sie gegenüber dem Beleidigten selbst erfolgt. Die Tatsachenbehauptung muss dabei erwiesen unwahr sein. 

Ist die Tatsachenbehauptung dagegen wahr, dann kommt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine sogenannte Formalbeleidigung handelt. Bei der Formalbeleidigung ergibt sich die Beleidigung aus der Form oder den Umständen, beispielsweise durch einen besonders herabwürdigenden Ton oder aber durch die Verwendung von Begriffen mit eindeutig ehrenverletzender Bedeutung.

Der Strafrahmen bei verschiedenen Varianten der Beleidigung

Ist der Tatbestand der Beleidigung erfüllt, so sieht das Gesetz hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Welche Strafe zum Tragen kommt, hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, so sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Gleiches gilt, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (z.B. auf einem Datenträger) erfolgt.

„Mittels einer Tätlichkeit“ meint dabei, dass der Täter unmittelbar auf den Körper des Opfers eingewirkt hat, sodass eine besondere Missachtung des Opfers zum Ausdruck kommt. Hierunter fällt beispielsweise das Anspucken oder das Ohrfeigen des Opfers.

Die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung

Ob die konkrete Äußerung noch von dem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist, oder bereits eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB darstellt, ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu entscheiden. Abgewogen werden die Meinungsfreiheit und die (beleidigende) Äußerung.

Bei der Abwägung ist insbesondere der Inhalt der Äußerung sowie die Form und der Anlass dieser maßgeblich. Eine erhebliche Rolle spielt auch die Frage, ob die Äußerung darauf abzielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Zielt die Äußerung gerade hierauf ab, so kommt der Meinungsfreiheit eine besonders hohe Gewichtung zu und die beleidigende Äußerung muss gegebenenfalls hinter die Meinungsfreiheit zurücktreten.

Beratung im Falle einer Beleidigung

Sowohl im Falle der Beleidigung als auch im Falle anderer ehrenverletzender Äußerungen stehen wir Ihnen als erfahrende Strafverteidiger zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtliche Situation zu verstehen und entwickeln mit Ihnen die beste Strategie. Wenn Sie Fragen zur Beleidigung oder anderen strafrechtlichen Themen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.