
Die tägliche Nutzung von WhatsApp und ähnlichen Messenger-Diensten gehört für fast jeden zum Alltag. Damit einhergehend verlagern sich viele Gespräche auf die schriftliche Kommunikation, und mitunter kann es im Chat auch zu Straftaten, zun Beispiel zu einer Beleidigung oder Drohung kommen. Wird ein solcher Vorfall vom Betroffenen im Nachgang angezeigt, stellt sich die Frage, ob ein Chatverlauf als Beweis in einem Strafverfahren dienen kann.

Zu den Beleidigungsdelikten, welche dem Schutz der persönlichen Ehre dienen, zählen - neben der in einem unserer vorherigen Artikel bereits dargestellten eigentlichen Beleidigung - auch die üble Nachrede nach § 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB. Obwohl die Tatbestände viele Gemeinsamkeiten aufweisen, ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bedeutende Unterschiede.

Die Meinungsfreiheit steht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes. Gleichzeitig stellt das Strafgesetzbuch bestimmte Äußerungen unter Strafe. Es besteht also ein Spannungsverhältnis zwischen der Verfassung einerseits und dem Strafrecht andererseits. Welche Äußerungen noch unter die freie Meinungsäußerung fallen und welche bereits den Tatbestand einer Strafnorm – vor allem den der Beleidigung – verwirklichen, ist im Einzelfall eine Frage der Abwägung.