Bedeutung der Begriffe „Festnahme“ und „Verhaftung“
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig von „Verhaftung“ gesprochen. Juristisch ist jedoch zwischen verschiedenen Maßnahmen zu unterscheiden:
Festnahme (§ 127 StPO):
Zur vorläufigen Festnahme sind insbesondere Polizeibeamte befugt, wenn sie jemanden „auf frischer Tat erwischen“ und die Person der Flucht verdächtig ist oder die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
Das Recht zur Festnahme steht allerdings nicht nur Polizeibeamten zu. Vielmehr ist das Recht zur vorläufigen Festnahme ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, weshalb beispielsweise auch Privatpersonen auf frischer Tat betroffene Tatverdächtigte festhalten dürfen, bei denen ein Festnahmegrund gegeben ist (Fluchtverdacht oder Identitätsfeststellung).
Die maximale Dauer der vorläufigen Festnahme beträgt knapp 48 Stunden, da der Festgenommene spätestens bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages einem Richter vorgeführt werden muss (§ 128 StPO), der dann über die Anordnung von Untersuchungshaft oder die Freilassung entscheidet.
Verhaftung aufgrund Haftbefehls (§ 114 StPO):
Handelt es sich hingegen um eine Festnahme aufgrund eines Haftbefehls, mit welchem Untersuchungshaft angeordnet wurde, bedarf es hierfür selbstredend eines zuvor gegen Sie ergangenen Haftbefehls. Für den Erlass eines solchen Haftbefehls wiederum muss ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegen. Zulässige Haftgründe sind namentlich:
- Flucht oder Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
Ferner kann ein Haftbefehl auch ohne Vorliegen einer der Haftgründe ergehen, sofern der Tatverdächtige eines Schwerverbrechens verdächtig ist (§ 112 Abs. 3 StPO).
Verhalten bei einer Festnahme bzw. Verhaftung
1) Keinen Widerstand leisten
Auch wenn die überraschende Situation einer Verhaftung durch die Polizei verunsichernd wirken kann, ist es in jedem Fall wichtig, keinen Widerstand gegen Maßnahmen der Polizei zu leisten. Der Grund dafür ist, dass die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und nach § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) schnell überschritten ist. Bedenken Sie hierbei auch, dass die Polizei regelmäßig mit mehreren Beamten vor Ort ist, die ggf. gegen Sie aussagen könnten, sofern Sie Widerstand leisten.
2) „Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!“
Während der Festnahme sowie später auf der Polizeiwache sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Viele Betroffene versuchen, die Situation durch Erklärungen „aufzuklären“. Auch spontane Äußerungen noch vor erfolgter Belehrung durch die Beamten werden jedoch üblicherweise protokolliert und können im Laufe des Verfahrens gegen Sie verwendet werden. Die wichtigste Regel lautet daher: Ruhe bewahren und keine vorschnellen Aussagen tätigen.
Mit anderen Worten: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.
Das bedeutet konkret:
- Sie müssen keine Angaben zur Sache machen,
- Sie sind nicht verpflichtet, Fragen der Polizei zu beantworten,
- Sie können jederzeit erklären, dass Sie sich zunächst nicht äußern möchten.
Es ist in der Regel ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen, bis Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.
3) Angehörigen benachrichtigen
Nach erfolgter Festnahme durch die Beamten haben Sie das Recht, einen Angehörigen zu kontaktieren (§ 114c Abs. 1 StPO). Dieser kann in der Zwischenzeit unaufschiebbare Angelegenheiten erledigen und sich auch um die Auswahl eines kompetenten Strafverteidigers kümmern.
Recht auf anwaltlichen Beistand
Nach einer Festnahme bzw. Verhaftung haben Sie das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren. Falls Sie keinen Anwalt benennen können, kann Ihnen in der Untersuchungshaft auch ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Ein Strafverteidiger kann:
- Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen,
- die Vorwürfe rechtlich einordnen,
- ggf. eine Haftprüfung beantragen
- eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein.
Typische Fehler, die Sie vermeiden sollten
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Betroffene in einer solchen Stresssituation Fehler machen, die sich später nachteilig auswirken können. Dies sind zusammenfassend vor allem:
- Spontane Rechtfertigungen oder „Erklärungsversuche“ gegenüber der Polizei
- Unterschreiben von Dokumenten ohne vorherige Prüfung
- Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen
- Kontaktaufnahme mit Mitbeschuldigten zur „Abstimmung“
Solche Verhaltensweisen können den Tatvorwurf verschärfen oder die Verteidigung erschweren.
Beratung durch erfahrene Strafverteidiger
Wenn Sie mit einer Festnahme oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Unsere erfahrenen Strafverteidiger beraten und vertreten Sie engagiert in allen Verfahrensstadien. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit.







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