Zwei mögliche Rechtsmittel: Berufung oder Revision
Die Strafprozessordnung kennt zwei Rechtsmittel, die gegen ein bereits ergangenes Urteil eingelegt werden können. Dabei handelt es sich zum einen um die Berufung (§§ 312 ff. StPO) und zum anderen um die (Sprung-)Revision (§§ 333 ff. StPO). Diese unterscheiden sich insbesondere durch den Prüfungsumfang des Gerichts. Während es sich bei der Berufung um eine neue Tatsacheninstanz handelt, überprüft das Revisionsgericht das ergangene Urteil lediglich auf Rechtsfehler.
Bei der Berufung wird der Fall demnach noch einmal komplett neu verhandelt, wobei auch die Einbringung von zuvor nicht vorgelegten Beweisen möglich ist (§ 323 Abs. 3 StPO). Auch eine neue rechtliche Beurteilung des neu festgestellten Sachverhalts findet statt. Das Revisionsgericht hingegen konzentriert sich lediglich auf mögliche Verfahrensfehler und die richtige Anwendung des materiellen Strafrechts. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts übernimmt es hingegen unverändert von der vorherigen Instanz. Die Wahl des richtigen Rechtsmittels hängt folglich davon ab, welche Fehler gerügt werden sollen.
Statthaftigkeit der Berufung und (Sprung-) Revision
Die Wahl des Rechtsmittels steht allerdings nicht uneingeschränkt zur freien Disposition des Angeklagten, sondern wird bereits durch die sogenannte Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs vorgegeben. So ist die Berufung (gem. § 312 StPO) nur gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts zulässig. Die Revision dagegen ist zulässig gegen alle Urteile des Landgerichts und erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts (§ 333 StPO).
Ferner ist gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts auch die Sprungrevision statthat (§ 335 Abs. 1 StPO), bei welcher die Berufungsinstanz gewissermaßen übersprungen wird. Ein wirkliches Wahlrecht hat der Rechtsmittelführer daher nur gegen Urteile des Amtsgerichts.
Wirkung der Berufung
Durch Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt, soweit es angefochten ist (sogenannter Suspensiveffekt nach § 316 StPO). Für den Angeklagten ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass somit auch weiter die Unschuldsvermutung gilt. Daher wird die im Urteil verhängte Strafe auch grundsätzlich noch nicht vollstreckt.
Ferner geht die Sache vom Amtsgericht in die nächst höhere Instanz vor das Landgericht (sogenannter Devolutiveffekt), wo dann der Fall neu verhandelt wird. Die Sorge, dass durch die eingelegte Berufung womöglich ein härteres Urteil als in der ersten Instanz zustande kommt, braucht der Rechtsmittelführer nicht zu haben. Insoweit gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot („reformatio in peius“), wonach das Rechtsmittelgericht die Rechtsfolgen nach Art und Höhe nicht zum Nachteil des Angeklagten abändern darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung eingelegt hat. In diesem Fall kann das Berufungsgericht auch zu Ungunsten des Angeklagten von erstinstanzlichem Schuldspruch und den verhängten Rechtsfolgen abweichen.
Erfolgsaussichten der Berufung
Die Einlegung der Berufung ist daher dann sinnvoll, wenn die neue Feststellung von für den Angeklagten günstigeren Tatsachen Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht einen Zeugen nicht gehört hat oder das Gericht den Sachverhalt schlicht erkennbar falsch verstanden hat. Auch das „Auftauchen“ neuer Beweise kann hier ein Schlüsselpunkt sein.
Inwiefern die Berufung aber tatsächlich Erfolgschancen hat, ist immer einzelfallabhängig und sollte daher gründlich von einem Strafverteidiger geprüft werden. In manchen Fällen ist es ratsam, eine vollumfängliche Berufung einzulegen, in anderen Fällen kann es Sinn machen, den Schuldspruch an sich zu akzeptieren und die Berufung lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch – also die Höhe der Strafe – zu beschränken. Das Berufungsverfahren eignet sich zudem auch bestens für einen Verteidigerwechsel bei etwaiger Unzufriedenheit mit der bisherigen Verteidigungsstrategie, da der Fall ohnehin neu verhandelt wird.
Beratung durch unsere erfahrenen Strafverteidiger
Als kompetente Strafverteidiger beraten wir Sie gerne hinsichtlich der Erfolgschancen einer Rechtsmitteleinlegung und entwickeln mit Ihnen zusammen die passende Verteidigungsstrategie. Auch zur Beantwortung von Fragen abseits des Berufungsverfahrens können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.







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