Zu Beginn eines Strafverfahrens stellt sich für den Beschuldigten die Frage, ob ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird oder ob er einen Wahlverteidiger beauftragen soll. Der Unterschied liegt nicht in der Qualität der Verteidigung, sondern in der Art und Weise, wie das Mandat zustande kommt. Während der Wahlverteidiger vom Beschuldigten selbst beauftragt wird, wird der Pflichtverteidiger dem Beschuldigten in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen vom Gericht beigeordnet.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass es sich beim Pflichtverteidiger um einen „schlechteren“ Verteidiger oder um einen Anwalt „für mittellose Beschuldigte“ handelt. Beides trifft nicht zu. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt gerade nicht von der finanziellen Situation des Beschuldigten ab und ist nicht mit der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren zu verwechseln.
Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?
Ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung bestellt. Diese sind in § 140 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen festen Beiordnungsgründen und einer allgemeinen Auffangregelung.
Nach § 140 Absatz 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung unter anderem in folgenden Konstellationen vor:
- wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Land- oder Oberlandesgericht oder dem Schöffengericht stattfindet
- wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also eine Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist
- wenn dem Beschuldigten ein Berufsverbot droht
- wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll oder er sich bereits aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet
Darüber hinaus liegt nach § 140 Absatz 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gleiches gilt, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Liegt keiner dieser Fälle vor, etwa bei leichteren Tatvorwürfen, so wird in der Regel kein Pflichtverteidiger bestellt. Ein genereller Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in jedem Strafverfahren besteht mithin nicht.
Kann der Beschuldigte den Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Auch wenn die Bestellung formal durch das Gericht erfolgt, hat der Beschuldigte erheblichen Einfluss auf die Auswahl des Pflichtverteidigers. Nach § 142 Absatz 5 StPO ist der Beschuldigte vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dieser benannte Verteidiger ist vom Gericht zwingend als Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Es handelt sich also nicht um eine bloße Gefälligkeit des Gerichts, sondern um eine gesetzlich gebundene Entscheidung.
Versäumt der Beschuldigte diese Frist oder benennt er keinen Anwalt, so wählt das Gericht den Pflichtverteidiger aus. In diesem Fall hat der Beschuldigte keinen Einfluss mehr darauf, wer seine Verteidigung übernimmt. Es ist daher ratsam, frühzeitig selbst aktiv zu werden und einen geeigneten Strafverteidiger zu benennen, anstatt sich auf eine zufällige Bestellung zu verlassen.
Wer trägt die Kosten des Pflichtverteidigers?
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, ein Pflichtverteidiger sei „kostenlos“. Maßgeblich ist vielmehr der Ausgang des Verfahrens. Zunächst werden die Kosten des Pflichtverteidigers von der Staatskasse getragen.
Wird der Beschuldigte jedoch verurteilt, so werden ihm nach § 465 StPO in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hierzu zählen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Kosten der Pflichtverteidigung. Die Staatskasse holt sich die zunächst verauslagten Kosten in diesem Fall vom Verurteilten zurück. Endet das Verfahren hingegen mit einem Freispruch, verbleiben die Kosten bei der Staatskasse. Zu beachten ist allerdings, dass die Staatskasse im Falle eines Freispruchs nur die gesetzlichen Gebühren erstattet. Wurde mit einem Pflichtverteidiger ein darüber hinausgehendes Honorar vereinbart – das ist insbesondere bei einem vom Beschuldigten selbst ausgewählten Pflichtverteidiger durchaus üblich –, muss der Beschuldigte die Differenz auch bei einem Freispruch selbst tragen.
Eine Ausnahme gilt im Jugendstrafrecht. Nach § 74 JGG kann das Gericht auch bei einer Verurteilung davon absehen, dem Jugendlichen die Kosten - und damit auch die Kosten der Pflichtverteidigung - aufzuerlegen.
Vorteile eines Wahlverteidigers gegenüber einem Pflichtverteidiger
Rechtlich sind Pflicht- und Wahlverteidiger gleichgestellt; beide sind in vollem Umfang den Interessen des Beschuldigten verpflichtet. Der entscheidende Vorteil der Wahlverteidigung liegt jedoch in der freien Verfügung über das Mandat. Den Wahlverteidiger kann der Beschuldigte jederzeit wechseln und das Mandat beenden. Ein einmal gerichtlich bestellter Pflichtverteidiger kann dagegen nur unter den engen Voraussetzungen des § 143a StPO ausgewechselt werden, was in der Praxis erheblich schwieriger ist.
Hinzu kommt ein zeitlicher Aspekt. Zwar wird auch der Pflichtverteidiger heute regelmäßig bereits früh im Ermittlungsverfahren bestellt. Der Wahlverteidiger kann jedoch sofort und unabhängig davon tätig werden, ob überhaupt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Er kann den Beschuldigten daher auch bei leichteren Vorwürfen von Beginn an im Ermittlungsverfahren begleiten, bei denen gar kein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. Gerade in der Anfangsphase eines Verfahrens lassen sich wichtige Weichen stellen und Fehler vermeiden. Ob im konkreten Fall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich ist oder die Beauftragung eines Wahlverteidigers sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des Vorwurfs und der Komplexität des Verfahrens.
Kompetente Beratung durch erfahrene Strafverteidiger
Die Auswahl eines Wahl- oder Pflichtverteidigers ist keine bloße Formalie, sondern eine der wichtigsten Weichenstellungen zu Beginn eines Strafverfahrens. Wer sich frühzeitig informiert und bewusst entscheidet, verschafft sich einen entscheidenden Vorteil für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Als erfahrene Strafverteidiger beraten wir Sie gerne dazu, welche Form der Verteidigung in Ihrer Situation möglich ist, und übernehmen selbstverständlich auch Pflichtverteidigungen. Sollten Sie Fragen zur Wahl- oder Pflichtverteidigung oder zu anderen strafrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!







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