Besitz von Cannabis nur in bestimmten Fällen legal
Grundvoraussetzung für den legalen Besitz von Cannabis ist gemäß § 3 KCanG (Konsum-Cannabis-Gesetz), dass die Person volljährig ist. Im öffentlichen Raum, also außerhalb der Privatwohnung, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis legal. Wenn man sich innerhalb seiner Privatwohnung, auf seinem Privatgrundstück oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis legal. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass insgesamt als Höchstmenge der Besitz von 50 Gramm gilt. Zudem ist am privaten Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen legal.
Konsum von Cannabis nur in bestimmten Fällen legal
Der Konsum von Cannabis ist unter Beachtung der oben genannten Grenzen und der Volljährigkeit grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssen dabei gewisse Voraussetzungen zwingend eingehalten werden.
Der Konsum von Cannabis ist nicht erlaubt
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Als Sichtweite gilt hierbei ein Abstand von bis zu 100 Metern von dem Eingangsbereich entfernt (§ 5 KCanG). Bei einer weiteren Entfernung ist der Konsum von Cannabis erlaubt.
Ansonsten bleibt der Umgang mit Cannabis verboten
In allen anderen Fällen, die nicht unter die oben ausgeführten Ausführungen fallen, ist etwa der Besitz, Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, die Ab- und Weitergabe und Überlassung, die Verabreichung, das Inverkehrbringen, die Verschaffung sowie der Erwerb oder die Entgegennahme von Cannabis verboten. So ist zum Beispiel auch die Weitergabe von Cannabis aus privatem Anbau an Dritte nicht erlaubt (§ 9 KCanG).
Gemeinsames Kiffen auf der (WG-)Party kann strafbar sein
Einen Joint auf einer Party zu rauchen, scheint nach der Legalisierung von Cannabis unproblematisch erlaubt zu sein. Doch sobald ein Joint auch in kleiner Menge an Partygäste weitergegeben wird oder Joints für Gäste mitgebracht werden, handelt es sich um eine verbotene Abgabe oder Weitergabe von Betäubungsmitteln. Gleiches gilt auch für WG-Partys oder den Besuch bei der Partnerin oder dem Partner – der Konsum in den eigenen vier Wänden wird dann zur Straftat.
Kiffen auf dem Fußballplatz oder vor dem Jugendtreff ist verboten
Auch das Rauchen von Cannabis an öffentlichen Orten wie einem Fußballplatz, auf dem Pausenhof, in einer Jugendherberge oder vor dem Jugendzentrum ist verboten. Hier besteht ein erhöhtes Risiko, dass Minderjährige in Kontakt mit der Droge kommen. Schließlich möchte das KCanG verhindern, dass junge Menschen in Situationen geraten, in denen sie Drogenkonsum als etwas Alltägliches erleben.
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