Der Begriff des Rechtsmittels und die Auswirkungen der Einlegung

Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, dessen Zweck es ist, die Überprüfung des Urteils einer vorherigen Instanz und gegebenenfalls seine Korrektur zu bewirken. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels hat der Verurteilte die Möglichkeit, gegen eine nach seiner Ansicht fehlerhafte oder unzutreffende Entscheidung vorzugehen und eine erneute Prüfung des Falls in der nächsthöheren Instanz zu erreichen.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hat einen sogenannten Suspensiveffekt und einen Devolutiveffekt:

  • Suspensiveffekt bedeutet, dass die Rechtskraft des Urteils der vorherigen Instanz durch die Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Die Entscheidung der vorherigen Instanz wird so lange nicht wirksam, bis das nächsthöhere Gericht über das Rechtsmittel abschließend entschieden hat. Die verhängte Strafe, unabhängig davon, ob es sich um eine Geld- oder Freiheitsstrafe handelt, kann mithin bis zur abschließenden Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel normalerweise nicht vollstreckt werden.
  • Der sogenannte Devolutiveffekt bewirkt, dass die Sache zur Entscheidung in die nächsthöhere Instanz gegeben wird. Wurde das erstinstanzliche Urteil beispielsweise vom Amtsgericht erlassen, so ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel in der Regel das Landgericht zuständig.

Die Berufung und ihre Bedeutung

Bei der Berufung handelt es sich um ein Rechtsmittel, das lediglich gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts statthaft ist. Dies ergibt sich aus § 312 Strafprozessordnung (StPO). Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass der gesamte Fall „neu aufgerollt“ wird. Es findet erneut eine Beweisaufnahme statt, in der neue Beweismittel nach § 323 Absatz 3 StPO zulässig sind. Zudem wird auch die gesamte rechtliche Bewertung des Sachverhaltes nochmals überprüft.

Vorteilhaft ist die Berufung insbesondere dann, wenn neue Beweise zur Verfügung stehen, Zeugen fehlerhafte Aussagen gemacht haben oder Beweise fehlerhaft vom erstinstanzlichen Gericht gewürdigt worden sind.

Die Revision und ihre Bedeutung

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Revision um ein rein „rechtliches“ Rechtsmittel. Die Revisionsinstanz ist anders als die Berufungsinstanz keine zweite Tatsacheninstanz. Neue Beweismittel sind gerade nicht zulässig. Es findet auch keine neue Beweisaufnahme statt. Das Revisionsgericht prüft nur, ob bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts Fehler gemacht wurden. Es wird mithin geprüft, ob das Gericht der vorherigen Instanz geltendes Recht richtig angewendet hat.

Zulässig ist die Revision nach § 333 StPO gegen alle erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte sowie der Oberlandesgerichte. Ferner ist die Revision auch gegen Berufungsurteile der Landgerichte statthaft. Zudem besteht nach § 335 Absatz 1 StPO die Möglichkeit der sogenannten Sprungrevision. Das bedeutet, dass gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts statt der Berufung die Revision eingelegt werden kann. Der Rechtsmittelführer hat hier ein Wahlrecht.

Die Revision ist insbesondere dann sinnvoll, wenn aus Sicht des Rechtsmittelführers die Tatsachenfeststellungen in der ersten Instanz fehlerfrei erfolgt sind oder es schlicht bei den bereits erfolgten Tatsachenfeststellungen bleiben soll, die rechtliche Bewertung aber anders gesehen wird.

Das Verschlechterungsverbot – „reformatio in peius“

Sowohl für die Berufung als auch für die Revision gilt nach § 331 Absatz 1 StPO das Verbot der „reformatio in peius“, das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass das Urteil des Rechtsmittelgerichts nach Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hatte. Die im erstinstanzlichen Urteil verhängte Strafe darf demnach in der Regel nicht erhöht werden.

Kompetente Beratung durch erfahrene Strafverteidiger

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