Der Betrug ist in § 263 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und zählt zu den praktisch bedeutsamsten Vermögensdelikten. Geschützt wird das Vermögen als Ganzes in seinem wirtschaftlichen Wert. Charakteristisch für den Betrug ist, dass sich das Opfer selbst schädigt durch eine eigene Handlung, zu welcher der Täter die Veranlassung gegeben hat; man spricht insoweit von einem Selbstschädigungsdelikt. Hierin liegt der wesentliche Unterschied etwa zum Diebstahl, bei dem der Täter dem Opfer die Sache gegen dessen Willen entzieht.

Der Gesetzeswortlaut des § 263 Absatz 1 StGB gilt als anspruchsvoll und ist für den juristischen Laien schwer verständlich. Die Rechtsprechung hat daher herausgearbeitet, welche Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen müssen, damit ein Verhalten als Betrug strafbar ist.

Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges

Der objektive Tatbestand des Betruges setzt vier Merkmale voraus, die in einer ununterbrochenen Ursachenkette aufeinander aufbauen müssen:

  • Täuschung über Tatsachen: Eine Täuschung ist die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch Vorspiegelung falscher oder Verschleierung wahrer Tatsachen. Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Verhältnisse, die dem Beweis zugänglich sind. Hiervon zu unterscheiden sind bloße Werturteile, etwa reklamehafte Anpreisungen, die keinen überprüfbaren Tatsachenkern enthalten. Die Täuschung kann ausdrücklich, durch schlüssiges Verhalten oder im Einzelfall durch Unterlassen erfolgen, wobei das bloße Schweigen nur dann genügt, wenn eine rechtliche Pflicht zur Aufklärung besteht.
  • Irrtum: Durch die Täuschung muss bei einer anderen Person ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten werden. Ein Irrtum liegt vor, wenn ein Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit besteht. Erforderlich ist hierbei, dass sich der Getäuschte überhaupt eine konkrete Vorstellung gemacht hat.
  • Vermögensverfügung: Der Getäuschte muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornehmen. Darunter versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar auf das Vermögen auswirkt.
  • Vermögensschaden: Schließlich muss durch die Vermögensverfügung ein Schaden entstehen. Zur Feststellung wird der Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung verglichen. Ergibt dieser Vergleich einen negativen Saldo, liegt ein Vermögensschaden vor.

Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges

Beim Betrug handelt es sich um ein sogenanntes Vorsatzdelikt. Der Täter muss daher in Bezug auf sämtliche objektiven Merkmale vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, handeln. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Tathandlung.

Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser angestrebte Vorteil muss zudem stoffgleich zum Vermögensschaden des Opfers sein. Das bedeutet, der erstrebte Vorteil muss die unmittelbare Kehrseite des Schadens darstellen; der Täter muss sich also gerade aus demjenigen Vermögensbestandteil bereichern wollen, den das Opfer verliert. Gerade die Prüfung der Stoffgleichheit und die korrekte Ermittlung des Vermögensschadens werden in der Praxis häufig fehlerhaft vorgenommen und bieten daher regelmäßig Ansatzpunkte für die Verteidigung.

Das Strafmaß beim Betrug

Der einfache Betrug wird nach § 263 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Ersttätern wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, häufig im Wege des schriftlichen Strafbefehls. Auch der Versuch des Betruges ist gemäß § 263 Absatz 2 StGB strafbar, wobei das Gericht die Strafe in diesem Fall mildern kann.

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen nach § 263 Absatz 3 StGB auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hierbei handelt es sich um sogenannte Regelbeispiele, bei deren Vorliegen in der Regel einen besonders schwerer Fall begründet ist. Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.

Hiervon zu unterscheiden ist der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Absatz 5 StGB. Anders als die Regelbeispiele handelt es sich hierbei rechtlich um eine echte Qualifikation, die mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht ist. Aufgrund des Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt der gewerbsmäßige Bandenbetrug ein Verbrechen dar.

Verjährung des Betrugs und zivilrechtliche Folgen

Die Frist für die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem angedrohten Höchstmaß der Strafe. Da der einfache Betrug mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 StGB fünf Jahre. Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug verlängert sich die Verjährungsfrist aufgrund des höheren Strafrahmens auf zehn Jahre. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist nicht die Täuschungshandlung, sondern die Beendigung der Tat, also der Zeitpunkt, in dem der Täter den angestrebten Vermögensvorteil tatsächlich erlangt.

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen dem Täter auch zivilrechtliche Konsequenzen. Der Geschädigte kann zum Beispiel nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB Schadensersatz verlangen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige, wie sie das Steuerrecht kennt, gibt es beim Betrug nicht; eine freiwillige Offenbarung kann sich allerdings unter Umständen strafmildernd auswirken.

Kompetente Beratung durch erfahrene Strafverteidiger

Der Betrug zählt zu den juristisch anspruchsvollsten Tatbeständen des Strafgesetzbuches, der selbst von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelegentlich fehlerhaft angewendet wird. Gerade bei der Ermittlung des Vermögensschadens und der Prüfung der Stoffgleichheit ergeben sich häufig Ansatzpunkte, die bereits im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung führen können. Vor einer Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden sollte daher stets anwaltlicher Rat eingeholt werden. Als erfahrene Strafverteidiger prüfen wir den gegen Sie erhobenen Vorwurf sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie. Sollten Sie eines Betruges beschuldigt werden oder Fragen zu anderen strafrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!