Der Diebstahl ist in § 242 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und zählt zu den Straftatbeständen, wegen derer es mit am häufigsten zu Ermittlungen bzw. Anklagen kommt. Er gehört zu den sogenannten Eigentumsdelikten; geschützt werden nach herrschender Meinung sowohl das Eigentum als auch der Gewahrsam an einer Sache. Die praktisch häufigste Erscheinungsform ist der Ladendiebstahl. Der einfache Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft und stellt damit ein Vergehen dar.
Charakteristisch für den Diebstahl ist, dass die Sache dem Berechtigten gegen oder zumindest ohne seinen Willen, also unfreiwillig, entzogen wird. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Betrug, bei dem das Opfer aufgrund einer Täuschung selbst zugunsten des Täters über sein Vermögen verfügt. Auf den wirtschaftlichen Wert der Sache kommt es grundsätzlich nicht an; auch der Diebstahl geringwertiger Sachen erfüllt den Tatbestand, wird aber gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt oder dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.
Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls
Der objektive Tatbestand des Diebstahls setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Die einzelnen Merkmale definieren sich folgendermaßen:
- Fremde bewegliche Sache: Tatobjekt ist ein körperlicher Gegenstand, der fortbewegt werden kann und der zumindest auch im Eigentum eines anderen steht. Nicht von diesem Begriff umfasst sind zum Beispiel Daten oder Elektrizität, dafür gibt es eigene Straftatbestände.
- Wegnahme: Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Willen getragene tatsächliche Herrschaft über die Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Gerade bei Ladendiebstählen ist der Zeitpunkt der Vollendung der Tat von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung kann bereits das Einstecken der Ware in die eigene Jackentasche eine Wegnahme darstellen, weil der Täter dadurch eine sogenannte Gewahrsamsenklave schafft, auf die der Ladeninhaber keinen Zugriff mehr hat. Das Passieren des Kassenbereichs ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls
Beim Diebstahl handelt es sich um ein sogenanntes Vorsatzdelikt. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands muss der Täter daher wissen und wollen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Über den Vorsatz hinaus ist für die Strafbarkeit des Diebstahls zusätzlich auch noch eine besondere Zueignungsabsicht erforderlich, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:
- Aneignung: das Vorhaben, sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert zumindest vorübergehend einzuverleiben
- Enteignung: der Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung zu verdrängen
Die beabsichtigte Zueignung muss zudem rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch gerade auf die weggenommene Sache hat, etwa wenn er sich eine ihm gehörende, lediglich verliehene Sache zurückholt.
Das Fehlen der Zueignungsabsicht ist in der Praxis ein häufiger Ansatzpunkt für die Verteidigung. Wer Ware lediglich einsteckt, um sie an der Kasse zu bezahlen, handelt nicht mit Zueignungsabsicht. Allerdings wertet die Rechtsprechung das Verbergen der Ware regelmäßig als gewichtiges Indiz für die Zueignungsabsicht. Wird eine Person erst nach dem Verlassen des Kassenbereichs ohne Bezahlung angetroffen, ist der Einwand, man habe zahlen wollen, daher in der Regel nicht mehr glaubhaft.
Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB
Der Strafrahmen erhöht sich bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Als besonders schwerer Fall gelten unter anderem das Einbrechen oder Einsteigen in einen Geschäfts- oder Büroraum zur Ausführung der Tat, der Diebstahl besonders gesicherter Gegenstände sowie der gewerbsmäßige Diebstahl.
Bei den in § 243 StGB genannten Konstellationen handelt es sich um sogenannte Regelbeispiele. Das bedeutet, dass das Gericht trotz Vorliegens eines Beispiels nicht zwingend einen besonders schweren Fall annehmen muss und umgekehrt auch ohne Erfüllung eines Regelbeispiels einen unbenannten besonders schweren Fall bejahen kann. Hier bietet sich für die Verteidigung Raum, durch Würdigung der Gesamtumstände auf die Annahme eines lediglich einfachen Diebstahls hinzuwirken.
Die Qualifikationen des Diebstahls nach § 244 StGB
Von den Regelbeispielen zu unterscheiden sind die echten Qualifikationen des § 244 StGB, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht sind. Anders als bei den Regelbeispielen ist der erhöhte Strafrahmen hier zwingend, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der § 244 StGB umfasst folgende Fälle von Qualifikationen:
- Diebstahl mit Waffen: Erfasst ist nicht nur das Beisichführen einer Waffe im engeren Sinne, sondern auch eines gefährlichen Werkzeugs. Hierunter können im Einzelfall auch alltägliche Gegenstände fallen, weshalb die genaue rechtliche Einordnung gerade hier von erheblicher Bedeutung ist und häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung bietet.
- Bandendiebstahl: Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen sowie eine Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Diebstahls- oder Raubtaten voraus.
- Wohnungseinbruchdiebstahl: Der Tatort muss hierbei zwingend eine Wohnung sein.
Eine besondere Verschärfung gilt für den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung. Dieser wird nach § 244 Absatz 4 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht und stellt aufgrund des Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen dar. Zwar können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden; angesichts des erhöhten Strafrahmens steht hier jedoch schnell eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum, sodass eine frühzeitige Verteidigung besonders wichtig ist.
Abgrenzung des Diebstahls zu anderen Eigentumsdelikten
Die Einordnung eines Sachverhalts als Diebstahl ist in der Praxis oft schwieriger, als es zunächst erscheint. Insbesondere kommt eine Abgrenzung zur Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht. Im Gegensatz zum Diebstahl setzt die Unterschlagung gerade keinen Bruch fremden Gewahrsams voraus und wird milder bestraft. Sie kommt als Auffangtatbestand für Fälle der rechtswidrigen Zueignung in Betracht, in denen es an einer Wegnahme fehlt.
Bei bestimmten Konstellationen ist zudem das Erfordernis eines Strafantrags zu beachten. Der Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB wird ausschließlich auf Antrag verfolgt. Der Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB wird grundsätzlich ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, kann von der Staatsanwaltschaft jedoch auch ohne Antrag verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Grenze der Geringwertigkeit zieht die Rechtsprechung in der Regel bei einem Wert von etwa 50 Euro. Die genaue Einordnung des Vorwurfs ist daher von erheblicher Bedeutung und sollte stets durch einen erfahrenen Strafverteidiger geprüft werden.
Kompetente Beratung durch erfahrene Strafverteidiger
Auch ein vermeintlicher Bagatell-Diebstahl sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da bei Vorliegen einer Qualifikation rasch eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum stehen kann. Gerade bei der Frage des Vorsatzes, der Zueignungsabsicht und der Abgrenzung zu anderen Eigentumsdelikten ergeben sich häufig Ansatzpunkte, die bereits im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung führen können. Als erfahrene Strafverteidiger prüfen wir den gegen Sie erhobenen Vorwurf sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie. Sollten Sie eines Diebstahls beschuldigt werden oder Fragen zu anderen strafrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!







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