Hintergrund des §130 StGB 

Der §130 StGB (Strafgesetzbuch) dient in erster Linie dem Allgemeininteresse am friedlichen Zusammenleben. Historisch gesehen steht hinter dem § 130 StGB der § 130 des Reichsstrafgesetzbuch des deutschen Kaiserreiches aus dem Jahre 1871, welcher als „Klassenkampf-Paragraph“ die öffentliche Aufstachelung verschiedener Bevölkerungsklassen zu Gewalttaten unter Strafe stellte. 

Der heutige Volksverhetzungsparagraph wurde hieraus entwickelt, wobei im Rahmen der Neufassung jedoch insbesondere die Leugnung des Holocausts und die anderweitige Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes unter Strafe wurde. Mit der Änderung des Paragraphen im Jahr 2022 wurde darüber hinaus die Strafbarkeit auch auf ein lediglich „gröbliches Verharmlosen“ von Völkermord oder Kriegsverbrechen im Rahmen einer Versammlung oder in der Öffentlichkeit erweitert. 

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §130 StGB 

Für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB bedarf es einer Aufstachelung zum Hass, die Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen oder die Beschimpfung oder das Verächtlichmachen eines anderen Bevölkerungsteiles. Als „anderer Bevölkerungsteil“ sind alle Personenmehrheiten gemeint, die sich auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sind. Keine Teile der Bevölkerung sind dagegen staatliche oder gesellschaftliche Institutionen.  

Darüber hinaus muss diese Äußerung oder Kundgebung auch dazu geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Insofern ist ersichtlich, dass der § 130 StGB gerade nicht darauf abstellt, wenn gegen den Staat gehetzt wird, sondern vielmehr darauf, dass es zur Hetze im Staat kommt. Der Täter zielt somit darauf ab, dass die Bevölkerung durch seine Äußerung aufgewiegelt wird.

Der § 130 Abs. 3 und 4 StGB stellt darüber hinaus unmissverständlich auf die Verherrlichung, oder Rechtfertigung der Willkürherrschaft des nationalsozialistischen Regimes ab. 

Die neue Fassung des § 130 Abs. 5 StGB bezieht sich nun auch auf das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wenn die Tat in einer Art und Weise begangen wurde, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. 

Die Änderung des § 130 Abs. 5 StGB und ihre Bedeutung 

Die Änderung des § 130 Abs. 5 StGB bedeutet, dass nun auch Äußerungen, die während des Zusammentreffens mehrerer Menschen getätigt werden – insbesondere im Rahmen von Versammlungen –, schneller unter die Strafbarkeit nach § 130 StGB fallen. Davon umfasst ist auch das Rufen und Grölen von Parolen auf Demonstrationen oder zum Beispiel ein Gesang mit entsprechendem Inhalt in einer Bar. Es wird insofern gezielt auf die Versammlung und die damit einhergehende erhöhte Reichweite in Bezug auf die Äußerungen abgestellt.  

Grundrecht der Meinungsfreiheit

In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ab wann die durch Art. 5 GG (Grundgesetz) geschützte freie Meinungsäußerung überschritten wird. In der praktischen Anwendung des § 130 StGB ist aufgrund der verfassungsrechtlich gesicherten Meinungsfreiheit immer eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Das bedeutet, die Meinungsfreiheit des Beschuldigten ist gegen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen abzuwägen. Hierbei ist ein Unterschied zwischen Beleidigung, Schmähkritik, Werturteilen und der Volksverhetzung selbst herauszuarbeiten. 

Beratung nach Vorwurf einer Tat nach § 130 StGB

Die genaue Kenntnis der Rechtsprechung sowie die entscheidende Auslegung des gegenständlichen Wortlautes ist somit bei einem Vorwurf nach § 130 StGB ausschlaggebend. Als erfahrene Strafverteidiger können wir Ihnen helfen, Ihre rechtliche Situation besser zu verstehen und die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Wenn Sie Fragen bezüglich der Strafbarkeit einer individuellen Aussage haben, kontaktieren Sie uns gerne.