Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, ein Haftgrund sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Ein dringender Tatverdacht liegt nach § 112 Absatz 1 StPO vor, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat. Ein bloßer Anfangsverdacht oder ein hinreichender Tatverdacht reicht gerade nicht aus. Entfällt der dringende Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen, ist der Haftbefehl nach § 120 StPO aufzuheben.

Zudem muss ein Haftgrund vorliegen, der im Haftbefehl konkret zu benennen ist. Zuletzt muss die Anordnung verhältnismäßig sein. Bei Bagatelldelikten scheidet die Untersuchungshaft daher in der Regel aus.

Die einzelnen Gründe für Untersuchungshaft im Überblick

Die Haftgründe sind in § 112 Absatz 2 StPO geregelt und werden durch die Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO ergänzt:

  • Flucht: Flüchtig ist, wer sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen.
  • Fluchtgefahr: Fluchtgefahr liegt vor, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht, als dafür, dass er an ihm teilnimmt. Hierbei handelt es sich um den in der Praxis am häufigsten angenommenen Haftgrund. Die Höhe der Straferwartung allein genügt jedoch nicht, um von einer Fluchtgefahr auszugehen.
  • Verdunkelungsgefahr: Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr droht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, beiseiteschafft oder fälscht oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
  • Schwere der Tat: Bei bestimmten besonders schweren Straftaten, die in § 112 Absatz 3 StPO abschließend aufgezählt sind, kann die Untersuchungshaft nach dem Wortlaut des Gesetzes auch ohne einen Haftgrund nach Absatz 2 angeordnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zumindest eine nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen muss.
  • Wiederholungsgefahr: Bei bestimmten Katalogtaten kann der Haftbefehl auch auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr gestützt werden.

Ablauf nach der (vorläufigen) Festnahme

Nach der Festnahme erfolgt die Vorführung des Beschuldigten beim zuständigen Haftrichter unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Festnahme. Spätestens im Rahmen dieser Vorführung werden dem Beschuldigten die Gründe seiner Verhaftung bekanntgegeben. Zugleich erhält er Gelegenheit, entlastende Tatsachen und Einwendungen geltend zu machen.

Auf Grundlage dieser Vernehmung trifft der Haftrichter seine Entscheidung. Lag bisher noch kein Haftbefehl vor, entscheidet er nach § 128 StPO über dessen Erlass. Bestand bereits ein Haftbefehl, wird dieser nach § 115 Absatz 4 StPO aufrechterhalten, nach § 120 StPO aufgehoben oder nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt. Die Außervollzugsetzung kann mit Auflagen verbunden werden, etwa einer Meldepflicht, einer Sicherheitsleistung oder der Abgabe des Reisepasses. Während der Inhaftierung steht dem Beschuldigten nach § 148 StPO das Recht auf einen persönlichen und vertraulichen Kontakt mit seinem Verteidiger zu.

Dauer und Rechtsmittel gegen den Haftbefehl

Grundsätzlich darf die Untersuchungshaft eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten, vgl. § 121 Absatz 1 StPO. Über eine Verlängerung darüber hinaus entscheidet das zuständige Oberlandesgericht und nur dann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen dies rechtfertigen. Der Vollzug ist zudem sofort zu beenden, sobald der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt.

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft stehen dem Beschuldigten zwei wesentliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die Haftprüfung nach § 117 StPO ist in der Regel der schnellere Rechtsbehelf, da die mündliche Verhandlung spätestens innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Die Haftbeschwerde nach §§ 304 ff. StPO wird hingegen von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz im schriftlichen Verfahren entschieden. Hierin liegt ein gewisses Risiko, da das Beschwerdegericht in seinem Beschluss auch belastende Ausführungen zur Tatbegehung machen kann, welche die weitere Verteidigung erschweren.

Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung

Sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über die Untersuchungshaft vorgeführt werden soll, ist ihm nach § 141 Absatz 2 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO handelt. Zusätzlich hat der Beschuldigte stets die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger seines Vertrauens zu beauftragen. Insbesondere für Angehörige, die für den inhaftierten Beschuldigten handeln möchten, ist dies häufig der schnellste Weg, um eine zielgerichtete Verteidigung zu ermöglichen.

Kompetente Beratung durch erfahrene Strafverteidiger

Die Untersuchungshaft ist für den Betroffenen und seine Angehörigen eine außerordentlich belastende Situation, in welcher schnelles und richtiges Handeln entscheidend ist. Bereits in den ersten Stunden nach der Festnahme können wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden. Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen und Ihren Angehörigen in dieser schwierigen Situation zur Seite. Sollten Sie oder ein Angehöriger von einer Untersuchungshaft betroffen sein, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!