Strafbarkeit von Tonaufnahmen
Vor einigen Monaten haben wir bereits über die Strafbarkeit von Videoaufnahmen berichtet, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches gemäß § 201a StGB (Strafgesetzbuch).
Doch nicht nur Videoaufnahmen gegen den Willen der aufgenommenen Person können strafbar sein, sondern auch das Aufnehmen von Gesprächen ist unter Umständen nicht zulässig.
§ 201 Abs. 1 StGB stellt die sogenannte Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe. Demnach macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
Dafür ist es nicht einmal erforderlich, dass die Aufnahme heimlich erfolgt, die aufgenommene Person also nichts davon mitbekommt. Selbst wenn der Mitschnitt des Gesprächs angekündigt wird, aber unbefugt – also gegen den Willen des Gesprächspartners – erfolgt, kann eine strafbare Tat vorliegen.
Wann ist ein Gespräch „nichtöffentlich“?
Nichtöffentlich ist ein gesprochenes Wort immer dann, wenn es nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist, typischerweise also bei privaten Gesprächen, Telefonaten oder Besprechungen in geschlossenen Räumen. Es genügt bereits, dass der Gesprächspartner nicht mit einer Aufzeichnung rechnen musste. Selbst wenn mehrere Personen anwesend sind, kann ein Gespräch nichtöffentlich sein, solange es sich nicht an die Allgemeinheit richtet.
Verwertbarkeit von (heimlichen) Tonaufnahmen vor Gericht
Es stellt sich die Frage, ob eine heimlich gemachte Aufnahme im Strafprozess verwertetet werden kann. Eine solche heimlich gemachte Aufzeichnung unterliegt nicht zwangsläufig einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat im Einzelfall abzuwägen, ob die Aufzeichnung verwertet werden darf. Hierzu muss konkret zwischen dem Interesse an der Beweiswürdigung auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen auf der anderen Seite abgewogen werden.
Grundsätzlich gilt im Strafprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Ein ausdrückliches gesetzliches Beweisverwertungsverbot ist im Gesetz nicht für jeden Fall zu finden.
Der Bundesgerichtshof nimmt bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vertraulichkeit des Wortes regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot an. Allerdings ist bei der Verfolgung besonders schwerer Straftaten im Umkehrschluss anzunehmen, dass das Interesse an der Beweiswürdigung und mithin an der Strafverfolgung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt.
Wie eine Abwägung konkret aussehen kann, zeigt beispielhaft eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 05.08.2024 (Az.: 4 O 44/24):
In dem dort entschiedenen Fall hatte die Klägerin nach einem Nachbarschaftsstreit ein Gespräch mit dem Beklagten heimlich aufgenommen, um angebliche Beleidigungen zu dokumentieren. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen § 201 StGB fest, da das Gespräch nichtöffentlich war und ohne Einwilligung aufgezeichnet wurde.
Ein automatisches Beweisverwertungsverbot nahm das Gericht jedoch nicht an. Vielmehr stellte es klar, dass auch bei einem strafbaren Mitschnitt eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich ist. Entscheidend ist, wie schwer der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen wiegt und welches Gewicht die aufzuklärende Rechtsverletzung hat.
Beratung und Vertretung durch erfahrene Strafverteidiger
Heimliche Foto- und Tonaufnahmen sind keine harmlosen Mittel zur Beweissicherung. Sie können selbst eine Straftat darstellen und erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleichzeitig sind sie im Strafprozess nicht automatisch verwertbar, sondern unterliegen einer sorgfältigen gerichtlichen Abwägung. Ob eine solche Aufnahme letztlich berücksichtigt wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie vom Gewicht der verfolgten Straftat ab.
Da die rechtliche Lage von einer Einzelfallentscheidung abhängt, sollte die Nutzung heimlicher Aufnahmen stets vorab mit einem Anwalt besprochen werden.
Mit der langjährigen Erfahrung und Expertise unserer Strafverteidiger stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!







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