Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Videoaufnahmen
Ob eine Aufnahme zulässig oder strafbar ist, hängt maßgeblich davon ab, was aufgezeichnet wird und unter welchen Umständen. Die rechtlichen Grenzen ergeben sich aus dem Persönlichkeitsschutz und dem Schutz der Vertraulichkeit.
Als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt § 201a StGB den höchstpersönlichen Lebensbereich und insoweit das Recht am eigenen Bild. Eine Strafbarkeit nach dieser Norm setzt voraus, dass ohne Einwilligung der betroffenen Person Videoaufnahmen erstellt worden sind, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen. Weiterhin müssen die Aufnahmen geeignet sein, das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person zu verletzen.
Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit von Videoaufnahmen nach § 201a StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), ob die entsprechenden Aufnahmen im jeweiligen Einzelfall dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Nach der Auffassung des BGH ist dabei eine Orientierung an der Definition des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der „Intimsphäre“ möglich.
Strafrechtlich geschützt sind demnach insbesondere Bereiche wie Krankheit, Tod, Sexualität und andere Situationen, in denen sich eine Person unbeobachtet fühlen darf. Aus der Aufnahme von Tätigkeiten wie dem Arbeiten, Kochen, Lesen etc. wird hingegen i.d.R. auch bei fehlender Einwilligung des Gefilmten noch keine Strafbarkeit resultieren.
Beispielsfall zu Videoaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich
Eine Abgrenzung muss stets unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles erfolgen, denn nicht jede - auch heimliche - Videoaufnahme betrifft automatisch die Intimsphäre der gefilmten Person. So hob das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 18. März 2025 (Az.: 4 ORs 24/25) eine erstinstanzliche Verurteilung wegen des Erstellens heimlicher Videoaufnahmen auf.
Das zuständige Amtsgericht hatte einen Mann gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser hatte im Zimmer seines Mitbewohners eine Kamera platziert, die mithilfe eines Bewegungsmelders Videoaufnahmen erzeugte. Versteckt war die Kamera hinter einem Rollcontainer.
Das erstinstanzliche Gericht sah dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen verletzt. Das OLG Hamm geht insoweit zwar ebenfalls davon aus, dass sich der Zeuge in seinem „höchstpersönlichen Lebensraum“ aufgehalten hat, seine Intimsphäre sei durch die entstandenen Aufnahmen jedoch nicht betroffen.
Die durch das Gericht in Augenschein genommenen Videodateien zeigen den Zeugen meist nur beiläufig und bekleidet. Eine Aufnahme zeigt eine bekleidete, nicht identifizierbare Person von den Oberschenkeln bis zum unteren Oberkörper. In einer weiteren Sequenz wird der Zeuge beim Reinigen seines Zimmers aufgenommen. Insofern stellt das Revisionsgericht in seinem Beschluss fest, dass die Videoaufnahmen lediglich „neutrale“ Alltagshandlungen zeigen. Für eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt dies nicht.
Zwar wäre es mit der installierten Kamera grundsätzlich auch denkbar gewesen, Aufnahmen zu erstellen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen betreffen. Jedoch enthält die Regelung des § 201a StGB keine Versuchsstrafbarkeit. Eine evtl. bestehende Absicht, Aufnahmen zu erstellen, die die Intimsphäre des Opfers verletzen würden, würde somit keine Strafbarkeit begründen.
Strafbarkeitsrisiko bleibt bestehen
Der oben dargestellte Beispielsfall verdeutlicht zwar, dass nicht in jedem Fall eine Strafbarkeit nach § 201a StGB vorliegen muss. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass trotzdem ein gewisses Strafbarkeitsrisiko bestehen bleibt.
So wäre unter Umständen auch eine Strafbarkeit nach §§ 22, 23 in Verbindung mit 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) denkbar. Denn nach § 22 KunstUrhG bedarf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen der Einwilligung des Abgebildeten. Dabei liegt ein Bildnis schon vor, wenn die äußere Erscheinungsweise einer Person wiedergegeben wird und eine Identifizierung möglich ist, wobei nicht erforderlich ist, dass die Gesichtszüge der jeweiligen Person erkennbar sind. Eine Verbreitung dieses Bildnisses ist dann gegeben, wenn die Weitergabe des Originals oder einer Vervielfältigung, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme mit sich bringt, erfolgt. Eine öffentliche Zurschaustellung ist hingegen jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber mehreren Personen, ohne dass diese zwingend die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhalten.
Fehlt es also an einer ausdrücklichen Einwilligung oder ist eine Einwilligung auch nicht den Umständen nach zu entnehmen und ist eine solche auch nicht entbehrlich nach §§ 23, 24 KunstUrhG, ist die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses gemäß § 33 Abs. 1 KunstUrhG strafbar. Eine solche Tat wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Auch käme noch eine Strafbarkeit nach § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht. Dabei handelt es sich um eine zentrale Norm des Datenschutzstrafrechts, durch die personenbezogene Daten geschützt werden sollen. Tathandlung ist bei § 42 Abs. 1 BDSG das Übermitteln der Daten an Dritte oder das Zugänglichmachen auf andere Art und Weise gegenüber Dritten, wobei der Täter gewerbsmäßig handeln muss. Hingegen wird bei § 42 Abs. 2 BDSG schon der unberechtigte Zugriff auf Daten mit Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die jedoch nicht allgemein zugänglich sein dürfen, also nicht von jedermann ohne rechtliche Beschränkung zur Kenntnis genommen werden können.
Letztlich sind auch die zivilrechtlichen Folgeansprüche nicht außer Acht zu lassen. Ein rechtswidrig Abgebildeter kann unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB oder einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Veröffentlichung Erlangten nach § 812 Abs. 1 BGB haben.
Generelle Bedeutung
Die dargestellte Entscheidung verdeutlicht, dass der Begriff des „höchstpersönlichen Lebensbereiches“ eher restriktiv auszulegen ist und die Betrachtung des Einzelfalles entscheidend ist. Eine Strafbarkeit von Videoaufnahmen nach dem Strafgesetzbuch ist i.d.R. nur anzunehmen, wenn die Aufnahmen den Kernbereich der Privatsphäre betreffen. Aufnahmen, die ein „neutrales“ Verhalten abbilden, können unter den Voraussetzungen des KunstUrhG oder des BDSG ebenfalls strafbewehrt sein.
Wenn Sie Fragen zu Videoaufnahmen in Ihrem individuellen Fall oder zu anderen strafrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.







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