Verwertbarkeit von WhatsApp-Chats als Beweis im Strafverfahren

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO (Strafprozessordung). Das Gericht entscheidet also eigenständig, welche Beweismittel es für überzeugend hält. Ein generelles gesetzliches Verbot, Chatverläufe zu verwerten, existiert nicht. 

Anders als bei heimlichen Tonaufnahmen liegt bei der Verwertung eines schriftlichen Chatverlaufs keine Verletzung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes vor. Wer selbst Beteiligter einer Unterhaltung ist, darf den eigenen Nachrichtenverlauf grundsätzlich speichern und im Verfahren vorlegen. Das ist rechtlich in der Regel unproblematisch. 

Konkret bedeutet das: Wenn Sie eine beleidigende, bedrohende oder auf andere Art belastende Nachricht erhalten haben, dürfen Sie diese regelmäßig als Beweis nutzen. 

Auswertung von Chatverläufen als Beweis in der Praxis

In der Praxis geht es jedoch weniger um die Zulässigkeit von Chats als Beweismittel, sondern vielmehr um die Frage, wie beweiskräftig der vorgelegte Chatverlauf im Einzelfall ist. Oft werden lediglich einfache Screenshots von Chatverläufen zu Beweiszwecken erstellt. Diese können allerdings leicht bearbeitet und manipuliert werden. 

Bestreitet nun beispielsweise der Strafverteidiger des Angeklagten die Echtheit des Chats, ist ein einfacher Screenshot nicht mehr ausreichend. Dann werden weitere Schritte erforderlich, wie etwa die Sicherstellung des Mobiltelefons oder eine digitale Auswertung durch einen Sachverständigen. 

Gelöschte Nachrichten in Messenger-Diensten

Viele gehen davon aus, dass gelöschte Nachrichten endgültig verschwunden sind. Nachrichten können allerdings unter Umständen noch auf dem Gerät vorhanden sein. Oft können Chatverläufe auch wiederhergestellt werden, indem zum Beispiel bei WhatsApp ein Backup durchgeführt wird.
Nicht zu vergessen ist außerdem, dass der Chat beim Kommunikationspartner noch in der ursprünglichen Form vorhanden sein kann. 

Für das Gericht ist daher entscheidend, ob sich der ursprüngliche Inhalt nachvollziehbar rekonstruieren lässt. 

Problem: unbefugter Zugriff auf fremde Chatverläufe

Während die Vorlage von eigenen Chatverläufen und Screenshots grundsätzlich zulässig ist, kann es dagegen aber zu rechtlichen Problemen führen, wenn der Zugriff auf den Chat unerlaubt erfolgte.

Rechtlich problematisch wird es unter anderem in folgenden Fällen:

  • Durchsicht eines fremden Mobiltelefons ohne Erlaubnis
  • Entsperrung eines fremden Geräts ohne Einwilligung
  • Ausspähung von Zugangsdaten
  • Missbräuchliche Verwendung eines Accounts

In solchen Konstellationen können Straftatbestände wie zum Beispiel das Ausspähen von Daten erfüllt sein. Das kann nicht nur eigene strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch die Verwertbarkeit der erlangten Informationen gefährden. Wie bei anderen rechtswidrig erlangten Beweisen erfolgt dann eine gerichtliche Abwägung für den Einzelfall über die Verwertbarkeit des angebotenen Beweismittels.

Beweiskraft zugelassener Chat-Nachrichten

Selbst wenn ein Chat als Beweismittel zugelassen wird, bedeutet das noch lange nicht, dass sein Inhalt automatisch als bewiesen gilt. 

Nachrichten können zum Beispiel: 

  • aus dem Zusammenhang gerissen sein
  • ironisch oder provozierend gemeint sein
  • unter emotionalem Druck entstanden sein 
  • oder von einer dritten Person über das Gerät geschrieben worden sein. 

Gerade bei gemeinsam genutzten Geräten oder offenen Accounts spielt die Frage der tatsächlichen Urheberschaft zudem eine große Rolle. Das Gericht muss sich die Überzeugung bilden, dass die betreffende Person die Nachricht tatsächlich selbst verfasst und wörtlich gemeint hat. 

Bedeutung von Nachrichten im Strafverfahren 

In der strafrechtlichen Praxis haben Nachrichten von WhatsApp und Co. erhebliche Bedeutung erlangt. Sie werden häufig als Beweismittel angeboten, insbesondere in folgenden Fallkonstellationen: 

  • Beleg für Drohungen oder Nötigungen 
  • Nachweis von Absprachen 
  • Indiz für Tatmotive
  • oder zur Widerlegung bestimmter Einlassungen 

Entscheidend ist aber stets das Gesamtbild aller Beweise. 

Beratung durch erfahrene Strafverteidiger

Chatverläufe können im Strafprozess grundsätzlich als Beweismittel verwendet werden. Ein generelles Beweisverwertungsverbot gibt es nicht.

Wer Nachrichten als Beweise nutzen möchte oder sich im Gegenteil selbst mit belastenden Chatverläufen konfrontiert sieht, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Denn im Strafverfahren ist nicht nur der Inhalt einer Nachricht entscheidend, sondern auch ihre Herkunft, ihre technische Überprüfbarkeit und ihre Einordnung in das gesamte Beweisgefüge.

Mit der langjährigen Erfahrung und Expertise unserer Strafverteidiger stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um dieses Thema zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!