
Zu den Beleidigungsdelikten, welche dem Schutz der persönlichen Ehre dienen, zählen - neben der in einem unserer vorherigen Artikel bereits dargestellten eigentlichen Beleidigung - auch die üble Nachrede nach § 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB. Obwohl die Tatbestände viele Gemeinsamkeiten aufweisen, ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bedeutende Unterschiede.
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Wenn ein Mensch angegriffen wird, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er sich wehren darf. Das Strafrecht kennt mit der Notwehr (§ 32 StGB) einen Rechtfertigungsgrund, der es erlaubt, einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren – notfalls auch mit Gewalt. Doch die rechtlichen Grenzen sind eng und werden in der Praxis häufig überschritten.