Der Tatbestand und das Strafmaß der üblen Nachrede
Die üble Nachrede nach § 186 StGB (Strafgesetzbuch) setzt als Tathandlung das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache, die zur Herabwürdigung oder Verächtlichmachung des Opfers geeignet ist, gegenüber einem Dritten voraus. Die Äußerung wird also in der Regel nicht gegenüber dem Opfer selbst getätigt, sondern gegenüber einer anderen Person.
Behaupten bedeutet in diesem Zusammenhang, eine Tatsache als wahr hinzustellen. Verbreiten meint die Weitergabe einer von anderen Personen gehörten, nicht als wahr bewiesenen Tatsache.
Als Strafe sieht das Gesetz für die üble Nachrede eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor.
Der Tatbestand und das Strafmaß der Verleumdung
Die Tathandlung der Verleumdung nach § 187 StGB erfordert – genauso wie die Tathandlung der üblen Nachrede – das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache, die zur Herabwürdigung oder Verächtlichmachung des Opfers geeignet ist. Auch bei der Verleumdung erfolgt die Äußerung normalerweise gegenüber einem Dritten. Dabei ist sich der Täter jedoch sicher, dass die erhobene Behauptung unwahr ist.
Der Strafrahmen der Verleumdung sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Verleumdung und übler Nachrede
Die Verleumdung und die üble Nachrede haben gemeinsam, dass sie sich nicht auf erwiesenermaßen wahre Behauptungen beziehen. Eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn die behauptete Tatsache wahr ist, weil der Betroffene die Konfrontation mit einer wahren Tatsache grundsätzlich hinnehmen muss.
Zusätzlich setzen sowohl die Verleumdung als auch die üble Nachrede voraus, dass die ehrverletzende Tatsache geeignet sein muss, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Der Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen besteht darin, dass eine Strafbarkeit wegen Verleumdung nur dann in Betracht kommt, wenn die Tatsache erwiesenermaßen unwahr ist und der Täter dies auch weiß. Der Täter muss wider besseres Wissen handeln, mithin bewusst lügen.
Bei der üblen Nachrede ist die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache dem Täter nicht sicher bekannt.
Abgrenzung von Verleumdung und übler Nachrede zur Beleidigung
In einem unserer vorherigen Artikel haben wir bereits über den Straftatbestand der klassischen Beleidigung gem. § 185 StGB informiert. Der Hauptunterschied zwischen der Beleidigung einerseits und der Verleumdung oder üblen Nachrede andererseits ist, dass es bei der Beleidigung in der Regel um sogenannte Werturteile geht, wohingegen bei den anderen beiden Delikten die Behauptung von (vermeintlichen) Tatsachen im Vordergrund steht. Außerdem richtet sich eine Beleidigung in erster Linie an die betroffene Person selbst, wohingegen die üble Nachrede oder Verleumdung im Normalfall gegenüber Dritten geäußert wird.
Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigung
Für die Beleidigungsdelikte sieht § 193 StGB einen besonderen Rechtfertigungsgrund vor. Auch wenn der Tatbestand des jeweiligen Beleidigungsdeliktes erfüllt ist, kann die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, sodass eine Strafbarkeit ausscheidet.
Ob die Äußerung möglicherweise nach § 193 StGB gerechtfertigt ist, muss immer im Einzelfall durch eine Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden. Dies ist aber in der Regel nur auf den Straftatbestand der üblen Nachrede anwendbar. Bei der Verleumdung weiß der Täter hingegen bereits sicher, dass die von ihm erhobene ehrverletzende Behauptung unwahr ist. Daher scheidet eine Anwendung des § 193 StGB in Form der Wahrnehmung berechtigter Interessen bei der Verleumdung meist aus.
Beratung im Falle einer Beleidigung
Im Falle des Vorwurfs einer ehrverletzenden Äußerung stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtliche Situation besser zu verstehen und entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Verteidigung. Wenn Sie Fragen zu den Beleidigungsdelikten oder anderen strafrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.







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