Rechtliche Grundlagen der Notwehr
Die Notwehr ist in § 32 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig." Eine Tat ist durch Notwehr geboten, wenn sie erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das Notwehrrecht legitimiert damit ein Verhalten, das ohne den Rechtfertigungsgrund eine Straftat wäre – etwa eine Körperverletzung oder im Extremfall sogar eine Tötung. Es beruht auf zwei Prinzipien: dem Schutz der Rechtsgüter des Angegriffenen und dem Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Wer rechtswidrig angegriffen wird, darf sich zur Wehr setzen und muss nicht ausweichen oder fliehen.
Voraussetzungen der Notwehr
Damit eine Handlung als Notwehr gerechtfertigt ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein Angriff vorliegen – das ist jede von einem Menschen ausgehende unmittelbare Bedrohung eines rechtlich geschützten Gutes. Ein Angriff durch ein Tier ist hingegen kein Notwehrangriff im Sinne des § 32 StGB.
Der Angriff muss gegenwärtig sein, also unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Wer nach einer Schlägerei dem Angreifer nachstellt und ihn später zur Vergeltung zusammenschlägt, handelt nicht in Notwehr, sondern begeht seinerseits eine Straftat.
Zudem muss der Angriff rechtswidrig sein. Ein Polizeibeamter, der rechtmäßig einen Verdächtigen festnimmt, begeht keinen rechtswidrigen Angriff. Gegen eine rechtmäßige Amtshandlung ist Notwehr daher nicht zulässig.
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Notwehr
Die Verteidigungshandlung muss zudem erforderlich sein, um den Angriff abzuwenden. Erforderlich ist nur das mildeste Mittel, das zur sofortigen und endgültigen Beendigung des Angriffs geeignet ist. Der Angegriffene muss aber nicht das Risiko eingehen, dass die Verteidigung misslingt. Das Notwehrrecht gibt ihm einen gewissen Spielraum – er darf dasjenige Mittel wählen, das nach den Umständen am sichersten zur Abwehr führt.
Eine Fluchtpflicht besteht grundsätzlich nicht. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Dieses Prinzip findet seine Grenzen bei Bagatellangriffen oder bei krassen Missverhältnissen zwischen Angriff und Verteidigung. Wer einen Apfeldiebstahl mit lebensgefährlicher Gewalt abwehrt, handelt nicht mehr im Rahmen des Notwehrrechts. Insofern ist stets die Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Gegenwehr zu wahren.
Notwehrexzess und Überschreitung
Überschreitet der Angegriffene die Grenzen der Erforderlichkeit, liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Das Gesetz sieht jedoch in § 33 StGB eine wichtige Ausnahme davon vor: Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Diese Notwehrüberschreitung ist entschuldigt, wenn der Verteidiger in einer akuten Stresssituation nicht mehr in der Lage ist, das richtige Maß der Verteidigung zu finden.
Neben dem Notwehrexzess kennt die Rechtsprechung aber auch sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts – etwa bei Angriffen durch Kinder oder Schuldunfähige oder bei Provokationen durch den Verteidiger selbst.
Nothilfe – Verteidigung anderer
Das Notwehrrecht gilt auch für die Verteidigung anderer. Wer sieht, dass ein anderer angegriffen wird, darf diesem zu Hilfe kommen und den Angriff abwehren. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der Notwehr.
Ein Problem der Nothilfe liegt darin, dass der Helfer die Situation oft nicht vollständig überblickt. Wer eine Schlägerei beobachtet und eingreift, um dem vermeintlichen Opfer zu helfen, kann sich strafbar machen, wenn sich später herausstellt, dass dieser selbst der Angreifer war.
Häufige Fallkonstellationen zur Notwehr
Besonders kompliziert ist die Notwehrlage in häuslichen Gewaltkonstellationen. Die Rechtsprechung ist hier zurückhaltend: Eine Verteidigung ist nur gerechtfertigt, wenn der Angriff gegenwärtig ist. Wer den gewalttätigen Partner im Schlaf tötet, kann sich nicht auf Notwehr berufen.
Das Notwehrrecht gilt auch für Angriffe auf Sachen. Typische Fälle umfassen:
- Verteidigung des Eigentums gegen einen Dieb
- Abwehr von Sachbeschädigungen
- Schutz des Besitzes bei Hausfriedensbruch
Hier gelten die sozialethischen Einschränkungen besonders streng. Mechanische Schutzvorrichtungen wie Selbstschussanlagen sind nach der Rechtsprechung regelmäßig unzulässig.
Bedeutung der Notwehr für die Praxis
Die Notwehr ist ein fundamentales Recht, die praktische Anwendung ist jedoch komplex. Viele Angeklagte berufen sich auf Notwehr, doch nicht jede Verteidigungshandlung erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere die Frage der Erforderlichkeit und das Vorliegen sozialethischer Einschränkungen führen häufig zu Verurteilungen.
Wer in eine Notwehrlage gerät, sollte versuchen, besonnen zu handeln und nur das zur Abwehr unbedingt erforderliche Mittel einzusetzen. Im Nachhinein ist es wichtig, die Situation genau zu dokumentieren und Zeugen zu benennen. Die Rechtsprechung zeigt, dass Notwehr kein Freibrief für Selbstjustiz ist.
Als erfahrene Strafverteidiger können wir Ihnen helfen, Ihre rechtliche Situation besser zu verstehen und die beste Strategie zu entwickeln. Wenn Sie in eine Notwehrsituation geraten sind oder Ihnen ein entsprechender Vorwurf gemacht wird, kontaktieren Sie uns gerne.







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