Hintergrund des Verbots der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB – das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – dient explizit dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats. Er wurde vor dem Hintergrund der Gräueltaten des nationalsozialistischen Regimes geschaffen und ist unter anderem auch als „Kennzeichenverbot“ bekannt, da dies vereinfacht zusammengefasst den Sinn und Zweck der Norm widerspiegelt.
Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 86a StGB
Der § 86a StGB bezieht sich auf die verbotene Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.
Er umfasst in erster Linie die in § 86 StGB genannten Kennzeichen, sodass diese beiden Paragraphen nebeneinander gelesen werden müssen. Unter Kennzeichen sind Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen zu verstehen und solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähneln. Diese Aufzählung ist abschließend. Dies bedeutet, dass Kennzeichen, die nicht unter diese Aufzählung fallen, grundsätzlich nicht zu einer Strafbarkeit gem. § 86a StGB führen.
Mit dem Begriff der verfassungswidrigen Organisation ist unter anderem die NSDAP mit all ihren Nebenorganisationen (z.B. Bund deutscher Mädel / Hitlerjugend) gemeint. Darüber hinaus sind jedoch auch terroristische Organisationen und Parteien miteinbezogen. Insofern wird – auch wenn der § 86a StGB vor dem Hintergrund der Taten des NS-Regimes entstanden ist – das generelle Verwenden von verfassungswidrigen Kennzeichen losgelöst von ihrem politischen Hintergrund unter Strafe gestellt.
Darüber hinaus muss ein solches Kennzeichen verwendet oder verbreitet werden. Insofern ist hervorzuheben, dass die „Verwendung“ sehr weit zu verstehen ist. Sie wird tatsächlich bereits bei jeglichem Gebrauch bejaht. Das Kennzeichen muss dabei optisch oder akustisch wahrgenommen werden können, wobei natürlich auch ein Verwenden angenommen wird, wenn der Inhalt im Internet wiedergegeben wird. Die Alternative des „Verbreitens“ bezieht sich auf die Weitergabe eines Propagandamittels an einen größeren Personenkreis, wobei dieser Personenkreis in seinem Umfang von dem Täter nicht mehr kontrollierbar ist.
Insofern kann man sich merken, dass durch § 86a StGB insbesondere das Zeigen und Verbreiten sämtlicher Symbole unter Strafe gestellt wird, die auch von Organisationen der Nationalsozialisten verwendet wurden.
Dies gilt überdies auch für solche Symbole, die denen von verfassungswidrigen Organisationen zum Verwechseln ähneln. Hierbei ist vor allem auf das Hakenkreuz einzugehen, bei welchem das grundsätzlich unbelastete Sonnensymbol mehrerer asiatischer Kulturen zum Vorbild genommen wurde und dieses lediglich minimal in der Darstellung abgeändert wurde. In einem solchen Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 86a StGB dann in Betracht, wenn es sich um eine Nutzung des – grundsätzlich straffreien – Sonnensymbols handelt, die erkennbar im politischen Zusammenhang mit dem NS-Regime oder dem heutigen Rechtsextremismus steht.
Eine wichtige Ausnahme der Strafbarkeit der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole ist jedoch dann gegeben, wenn die Verwendung und Abbildung im Rahmen der Bildung, Aufklärung, Kunst etc. geschehen, § 86a Abs. 3, § 86 Abs. 4 StGB.
Beratung beim Vorwurf einer Tat nach § 86a StGB
Eine genaue Einschätzung, ob eine Handlung unter § 86a StGB fällt, bedarf jedoch stets einer konkreten Prüfung im Einzelfall. Als erfahrene Strafverteidiger können wir Ihnen helfen, Ihre rechtliche Situation besser zu verstehen und die beste Strategie für Sie zu entwickeln. Wenn Sie Fragen zu einem individuellen Fall oder anderen strafrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne.







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