Grundsätze des Strafbefehls
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung durch das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung. Gesetzlich ist dieser in den §§ 407 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Er wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen, wenn der Sachverhalt aus deren Sicht eine Hauptverhandlung nicht erfordert. Der Richter prüft dann die Akten, ohne dass eine Beweisaufnahme stattfindet oder der Beschuldigte vorab angehört wird. Der Strafbefehl enthält den Schuldspruch, die verhängte Strafe und gegebenenfalls – jedoch nur in Ausnahmefällen – weitere Nebenfolgen wie eine Fahrerlaubnisentziehung.
Das Strafbefehlsverfahren kommt vor allem bei kleineren Straftaten in Betracht, genauer gesagt nur bei Vergehen, nicht jedoch bei Verbrechen. Grund hierfür ist, dass das Gesetz durch einen Strafbefehl keine höheren Strafen als eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zulässt, sofern deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein Verbrechen hingegen wird stets mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft.
Beispiele für Vergehen, bei denen oft ein Strafbefehl ausgestellt wird, sind Verkehrsdelikte – wie die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB), oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – aber auch eine Beleidigung nach § 185 StGB oder ein einfacher Diebstahl nach § 242 StGB.
Der Gesetzgeber ermöglicht damit eine schnelle und ressourcenschonende Erledigung von Strafsachen, sodass die Gerichte entlastet werden.
Rechtskraft des Strafbefehls
Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Die verhängte Strafe kann vollstreckt werden, der Beschuldigte gilt als vorbestraft und kann sich später nicht mehr gegen die Verurteilung wehren.
Der Einspruch – Ablauf und Risiken
Nach § 410 StPO muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Dabei kann die Frist nicht verlängert werden. Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich.
Durch den Einspruch wird der Strafbefehl unwirksam und das Verfahren geht in eine Hauptverhandlung über. Der Sachverhalt wird neu aufgerollt, Zeugen werden gehört und der Beschuldigte kann sich verteidigen.
Hierbei trägt der Beschuldigte dann aber ein nicht unbeachtliches Risiko, denn das Gericht ist nicht an die im Strafbefehl verhängte Strafe gebunden. Es ist also auch eine Verschlechterung möglich. So kann zum Beispiel jemand, der Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegt, durch welchen er zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war, in der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung auch zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen oder sogar einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wenn sich in der Verhandlung mehr belastende Details zum Sachverhalt herausstellen, als dies in der Akte ersichtlich war. Dieses Verschlechterungsrisiko muss bei der Entscheidung für oder gegen einen Einspruch unbedingt berücksichtigt werden.
Abwägung zwischen Einspruch und Akzeptanz des Strafbefehls
Ein Einspruch kann aber durchaus auch eine sinnvolle und richtige Entscheidung sein. Anhaltspunkte hierfür sind beispielsweise:
- Der Tatvorwurf ist unzutreffend und lässt sich widerlegen
- Die verhängte Strafe erscheint unverhältnismäßig hoch
- Wichtige Milderungsgründe wurden nicht berücksichtigt
- Es bestehen rechtliche Einwendungen wie eine Verjährung oder Verfahrensfehler
- Ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Schuldunfähigkeit liegt vor
- Nebenfolgen wie die Fahrerlaubnisentziehung gefährden die berufliche Existenz
Der Strafbefehl sollte jedoch akzeptiert werden, wenn der Sachverhalt unstreitig ist, die Beweislage erdrückend und die verhängte Strafe angemessen erscheint. Wer zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle mit erheblicher Alkoholisierung am Steuer angetroffen wurde, wird kaum Aussicht auf Erfolg haben, den Vorwurf zu entkräften. Aber auch die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung kann ein Grund sein, den Strafbefehl zu akzeptieren. In einer Verhandlung wird der Sachverhalt öffentlich erörtert, das Verfahren kann sich über Monate hinziehen und im Fall einer Verurteilung fallen zusätzliche Kosten an.
Teileinspruch und Einspruchsrücknahme
Wenn der Strafbefehl mehrere Taten umfasst, kann auch ein Teileinspruch eingelegt werden. Der Beschuldigte akzeptiert dann einen Teil des Strafbefehls und legt nur gegen bestimmte Vorwürfe Einspruch ein. Ebenso ist es möglich, den Gegenstand des Einspruchs zu beschränken, zum Beispiel nur die Höhe der Tagessätze zu beanstanden.
Der Einspruch kann zudem problemlos noch bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
Außerdem kann der Einspruch nach § 411 StPO auch nach Beginn der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Diese Möglichkeit kann genutzt werden, wenn sich die Erfolgsaussichten als geringer erweisen als zunächst angenommen wurde. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass nach § 411 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 303 StPO die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, wenn der Einspruch nach Beginn der Verhandlung zurückgenommen wird.
Bedeutung anwaltlicher Beratung im Falle eines Strafbefehls
Die Entscheidung über einen Einspruch sollte nicht übereilt getroffen werden. Eine fachkundige Bewertung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist entscheidend. Dieser kann die Ermittlungsakten einsehen, die Beweislage einschätzen und die Erfolgsaussichten realistisch bewerten. Gerade bei drohenden Nebenfolgen, hohen Geldstrafen oder komplexen Rechtsfragen ist eine anwaltliche Beratung unerlässlich.
Als erfahrene Strafverteidiger können wir Ihnen helfen, Ihre rechtliche Situation besser zu verstehen und die beste Strategie zu entwickeln. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben und unsicher sind, wie Sie reagieren sollen, kontaktieren Sie uns gerne.







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