
Wie bereits umfassend letzte Woche in Teil I unseres Beitrags erklärt, ist für das Vorliegen des Tatbestandes des Mordes nicht nur erforderlich, dass ein anderer Mensch getötet wird. Vielmehr muss zusätzlich eines der Mordmerkmale des § 211 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein. Welche Mordmerkmale es gibt und was konkret unter dem jeweiligen Mordmerkmal zu verstehen ist, wird im Folgenden überblicksartig dargestellt.

Die Begriffe Mord und Totschlag werden in den Medien häufig fehlerhaft miteinander gleichgesetzt. Dies führt dazu, dass juristische Laien den Täter eines Tötungsdelikts automatisch als „Mörder“ bezeichnen. Der Täter eines Tötungsdelikts ist allerdings nur dann Mörder, wenn er ein spezifisches Mordmerkmal verwirklicht. Erfüllt er ein solches Mordmerkmal nicht, dann ist er lediglich ein „Totschläger“, welcher im Vergleich zum Mörder milder bestraft wird.

Sowohl bei der Berufung als auch bei der Revision handelt es sich um strafrechtliche Rechtsmittel. Beide Rechtsmittel dienen dazu, die Entscheidung der vorherigen Instanz anzufechten und diese überprüfen zu lassen. Die beiden Rechtsmittel weisen jedoch erhebliche Unterschiede auf. Worin diese Unterschiede liegen und welches Rechtsmittel im Einzelfall sinnvoller sein kann, wird im Folgenden überblicksartig dargestellt.

Das Wort Straftat ist ein Oberbegriff und umfasst sowohl Vergehen als auch Verbrechen. Sowohl bei Vergehen als auch bei Verbrechen handelt es sich um rechtswidrige Handlungen, jedoch kann eine Straftat nicht gleichzeitig Vergehen und Verbrechen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen ist die Höhe der Strafe, die das Gesetz für die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes vorsieht. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Straftat ist nicht nur eine Frage der Wortwahl, sondern hat erhebliche materiell-rechtliche und prozessuale Konsequenzen.

Im Oktober 2022 beschloss der Deutsche Bundestag eine Erweiterung des Straftatbestands der Volksverhetzung, § 130 StGB. Der neu eingeführte Absatz 5 des § 130 StGB hat seitdem schon zu etlichen Strafverfahren geführt. Was sich hinter § 130 StGB verbirgt und was es mit der Einführung des Absatz 5 auf sich hat, erklären wir in diesem Artikel.

Zu den Beleidigungsdelikten, welche dem Schutz der persönlichen Ehre dienen, zählen - neben der in einem unserer vorherigen Artikel bereits dargestellten eigentlichen Beleidigung - auch die üble Nachrede nach § 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB. Obwohl die Tatbestände viele Gemeinsamkeiten aufweisen, ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bedeutende Unterschiede.