
Zu den Beleidigungsdelikten, welche dem Schutz der persönlichen Ehre dienen, zählen - neben der in einem unserer vorherigen Artikel bereits dargestellten eigentlichen Beleidigung - auch die üble Nachrede nach § 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB. Obwohl die Tatbestände viele Gemeinsamkeiten aufweisen, ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bedeutende Unterschiede.

Wie kaum ein anderer Straftatbestand erlangt der § 86a StGB im politischen und gesellschaftlichen Diskurs weiterhin Bedeutung. Doch was genau ist eigentlich mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB gemeint und was wird konkret hierdurch bestraft? Dieser Artikel dient dazu, einen Überblick über den Straftatbestand des § 86a StGB zu erlangen.

Immer häufiger werden Videoaufnahmen im strafrechtlichen Kontext relevant. In unserem letzten Beitrag haben wir uns bereits mit der Frage der Strafbarkeit von entsprechenden Aufnahmen auseinandergesetzt. Auch wenn die Videoaufnahmen selbst jedoch nicht strafbar sind, stellt sich immer öfter die Frage nach deren Verwertbarkeit als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren.

Videoaufnahmen gehören längst zum Alltag und spielen auch im Strafrecht eine immer größere Rolle – sei es als Beweismittel, als Tatmittel oder als Gegenstand des Vorwurfs selbst. Smartphones ermöglichen es, binnen Sekunden Filmmaterial zu erstellen. Doch nicht jede Videoaufnahme ist ohne Weiteres erlaubt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Videoaufnahmen.
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Wenn ein Mensch angegriffen wird, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er sich wehren darf. Das Strafrecht kennt mit der Notwehr (§ 32 StGB) einen Rechtfertigungsgrund, der es erlaubt, einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren – notfalls auch mit Gewalt. Doch die rechtlichen Grenzen sind eng und werden in der Praxis häufig überschritten.

Ein Strafbefehl kommt häufig überraschend: Per Post erhält man ein Schreiben vom Amtsgericht, in dem bereits eine Strafe festgesetzt wurde – ohne dass man zuvor vor Gericht erscheinen musste. Viele Betroffene sind verunsichert und fragen sich, ob sie den Strafbefehl akzeptieren oder Einspruch einlegen sollen. Die Entscheidung muss schnell getroffen werden, denn die Frist beträgt nur zwei Wochen.