
Beim sogenannten Account-Sharing geben Nutzer ihre Zugangsdaten zu Streaming- und anderen Online-Diensten wie zum Beispiel Netflix oder Spotify an Dritte weiter. Dadurch wird ein einzelnes Abonnement häufig von mehreren Personen genutzt, die nicht im selben Haushalt leben. Zu den weitergegebenen Informationen zählen in der Regel sowohl der Benutzername beziehungsweise die E-Mail-Adresse als auch das dazugehörige Passwort.

Heimliche Tonaufnahmen erscheinen auf den ersten Blick als naheliegendes Mittel zur Beweissicherung. Wer sich beleidigt, bedroht oder falsch behandelt fühlt, greift schnell zum Smartphone, um ein Gespräch heimlich mitzuschneiden. Solche Aufnahmen können jedoch strafbar sein. Allerdings können sie unter Umständen trotzdem vor Gericht verwertet werden.

Dass die durch Minderjährige begangenen Straftaten seit 2019 steigen ist zum einen ein gesellschaftliches Problem, zum anderen aber auch ein rechtliches Debakel. Insofern ist es jedoch auch zwingend erforderlich, dass man Kinder und Heranwachsende über mögliche Konsequenzen ihres Handelns aufklärt.

Die tägliche Nutzung von WhatsApp und ähnlichen Messenger-Diensten gehört für fast jeden zum Alltag. Damit einhergehend verlagern sich viele Gespräche auf die schriftliche Kommunikation, und mitunter kann es im Chat auch zu Straftaten, zun Beispiel zu einer Beleidigung oder Drohung kommen. Wird ein solcher Vorfall vom Betroffenen im Nachgang angezeigt, stellt sich die Frage, ob ein Chatverlauf als Beweis in einem Strafverfahren dienen kann.

Wie bereits umfassend letzte Woche in Teil I unseres Beitrags erklärt, ist für das Vorliegen des Tatbestandes des Mordes nicht nur erforderlich, dass ein anderer Mensch getötet wird. Vielmehr muss zusätzlich eines der Mordmerkmale des § 211 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein. Welche Mordmerkmale es gibt und was konkret unter dem jeweiligen Mordmerkmal zu verstehen ist, wird im Folgenden überblicksartig dargestellt.

Die Begriffe Mord und Totschlag werden in den Medien häufig fehlerhaft miteinander gleichgesetzt. Dies führt dazu, dass juristische Laien den Täter eines Tötungsdelikts automatisch als „Mörder“ bezeichnen. Der Täter eines Tötungsdelikts ist allerdings nur dann Mörder, wenn er ein spezifisches Mordmerkmal verwirklicht. Erfüllt er ein solches Mordmerkmal nicht, dann ist er lediglich ein „Totschläger“, welcher im Vergleich zum Mörder milder bestraft wird.